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I. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2011 (SRÄG 2011)
Änderungen des ASVG (76. Novelle), des GSVG (38. Novelle), des BSVG (38. Novelle), des APG (8. Novelle) und des B-KUVG (38. Novelle)
Mit diesen Änderungen werden notwendige Rechtsbereinigungen und Anpassungen in den Sozialversicherungsgesetzen vorgenommen sowie die Zuschussleistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen in die Höherversicherung in der Pensionsversicherung übertragen. Das Pensionsinstitut wird mit Ablauf des aufgelöst. Das Nähere über die Durchführung der Auflösung und ihre Rechtsfolgen wird durch ein eigenes, bis längstens zu erlassendes Bundesgesetz geregelt.
Folgende Maßnahmen sind insb. hervorzuheben:
Ausweitung der Regelung über das Weiterbestehen der Pflichtversicherung während eines Frühkarenzurlaubs für Väter nach § 29o VBG auf Landes-Vertragsbedienstete in § 11 Abs. 3 lit. b ASVG (Inkrafttreten: );
Anpassung der Bestimmungen über die knappschaftliche Pensionsversicherung an die Regelung über den Anspruch auf berufliche Rehabilitation in den §§ 222, 276e und 279 Abs. 1 Z 1 ASVG (Inkrafttreten: );
Klarstellung in Bezug auf die Verweisung von Angestellten in § 273 Abs. 2 und 3 ASVG (Inkrafttreten: );
Normierung des Anspruchs auf Übergangsgeld bei beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereits ab Stic...