ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 303 Berufliche Maßnahmen
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Für die Gewährung der berufl Rehabilitation, die vom PVT nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen sind (keine Bescheidpflicht, 10 ObS 78/16t), verweist das G seit dem SVÄG 2017 nunmehr vollinhaltlich auf § 198 (s dazu näher ErlRV 1474 BlgNR 25. GP 2). Berufl Maßnahmen der Rehabilitation sind auch den Beziehern von Rehabilitationsgeld zu gewähren, dies unabhängig von den Voraussetzungen des § 253e. § 307a Abs 2 ermöglicht es den PVT, neben den AMS auch andere geeignete Einrichtungen für die Durchführung von Maßnahmen der berufl Rehabilitation heranzuziehen. Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit von Maßnahmen der berufl Rehabilitation sind seit dem SVÄG 2017 nicht mehr in § 303 Abs 3 und 4, sondern in § 253e Abs 3 und 4 geregelt. Mit dem SVÄG 2016 wird wiederum ein Rechtsanspruch auf Maßnahmen der berufl Rehabilitation mit den §§ 253e, 270a, 276a ASVG geschaffen. Zwischen dem SRÄG 2012 und dem SVÄG 2016 bestand für vorübergehend invalide Vers, die ab geboren wurden, kein Anspruch auf Gewährung von Maßnahmen der berufl Rehabilitation mehr nach dem ASVG, sondern wurden entsprechende Leistungen vom AMS gem § 39b AlVG erbracht. Zur Rechtslage ab vgl § 253e Rz 7, § 256 Rz 29 ...