Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuersparcheckliste 2015
Diesmal unter dem Motto: Steuern sparen vor dem Inkrafttreten der Steuerreform 2015/2016
In diesem Jahr stehen wir wieder einmal vor dem Inkrafttreten einer großen Steuerreform. Ob es sich dabei um die größte der zweiten Republik handelt, wollen wir dahingestellt lassen. Jedenfalls bringt sie für Otto Normalverbraucher eine spürbare Tarifsenkung mit sich. Daher lohnt es sich in diesem Jahr besonders, Einkommensteile in das nächste Jahr zu verschieben. Dies bringt in der Regel eine dauerhafte Steuerersparnis mit sich und nicht nur eine Steuerstundung. Ausnahmen bestätigen wie immer die Regel. Wenn Sie zu den Glücklichen gehören, die dauerhaft mehr als 1 Mio Euro Einkommen haben, dann sollten Sie tunlichst keine Einkommensteile ins Jahr 2016 verschieben, sondern im heurigen Jahr so viel wie möglich mit „lediglich“ 50 % Einkommensteuer versteuern. Andere Aspekte der Steuerreform (Stichwort: Erhöhung der KESt) gebieten wiederum ein Vorziehen von Einkünften noch in das heurige Jahr.
Unter Finanzminister Schelling scheinen nun etwas Ruhe und Kontinuität ins Finanzministerium eingekehrt zu sein. Fachkompetenz ist ihm jedenfalls zu attestieren. Auch auf dem Personalsektor scheint Schelling eine gute Hand zu haben, wie an der Rückholaktion von Eduard Müller als Sektionschef ins BMF zu erkennen ist. Unter der neuen Leitung im BMF war die Gesetzgebungsmaschinerie auf dem Gebiet des Steuerrechts im laufenden Jahr wieder einmal sehr produktiv. Das laufende Fiskaljahr begann schon mit dem an dieser Stelle im Vorjahr bereits angekündigten Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014, setzte sich mit dem Nichtraucherpaket fort und gipfelte dann im Steuerreformgesetz 2015/2016. Derzeit sind das Abgabenänderungsgesetz 2015 sowie das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 in Begutachtung, die beide noch vor Jahresende finalisiert werden sollen. Sofern sich aus den beiden Entwürfen wesentliche Auswirkungen auf die aktuelle Rechtslage ergeben, wird in der Steuersparcheckliste darauf hingewiesen. Ferner befindet sich die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) in Begutachtung, die sich aber nur auf die künftige Rechtslage auswirken sollte. Auch auf dem Sektor Richtlinienwartung war das BMF im heurigen Jahr höchst produktiv. So wurden neben dem jährlichen Salzburger Steuerdialog die Vereinsrichtlinien, die Energieabgaberichtlinien und die Einkommensteuerrichtlinien umfangreich gewartet. Wartungserlässe zu den Umgründungssteuer- und Umsatzsteuerrichtlinien sind in Begutachtung. Ferner ist ein umfangreicher Erlass zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ebenfalls in Begutachtung. Sehnlich erwartet wird von der Fachwelt die Verordnung zur Ermittlung des Grundstückswerts nach § 4 Abs 1 GrEStG. Bei Redaktionsschluss liegt ein Entwurf zur Grundstückswertverordnung 2016 vor. Die Endfassung bleibt abzuwarten, weshalb in vielen Fällen noch nicht abgeschätzt werden kann, ob beabsichtigte Liegenschaftstransaktionen im Familienverband heuer oder erst im nächsten Jahr vorgenommen werden sollen.
Völlig ausgelassen hat im heurigen Jahr der VfGH. Die von der Fachwelt mit größtem Interesse verfolgte Anfechtung der Nichtabzugsfähigkeit von Managergehältern wurde S. 1525 glatt abgeschmettert. Die Schaumweinsteuer wurde genauso wie das Inkrafttreten der Immobilienertragsteuer auch für Altgrundstücke als verfassungskonform angesehen. Dafür hat der EuGH sein Herz für die österreichischen Steuerzahler entdeckt. Sowohl die fehlende Firmenwertabschreibung auf ausländische Gruppenmitglieder als auch die mangelnde Entlastung von der Zwischensteuer bei Zuwendungen von Privatstiftungen an ausländische Begünstigte wurden als europarechtswidrig eingestuft.
Leider ist die aktuelle Rechtslage, die bei der Abfassung der Steuersparcheckliste zu beachten ist, infolge des sich derzeit erst in Begutachtung befindlichen Abgabenänderungsgesetzes 2015 nicht gesichert. Weitere Überraschungen vor dem Jahreswechsel können auch nicht ausgeschlossen werden. Alle absehbaren Änderungen bis Jahresende dürften aber keine wesentlichen Auswirkungen auf die Steuerrechtslage haben. Demnach kann die Steuersparcheckliste 2015 auf dem Boden einer bis Jahresende überschaubaren Rechtslage erstellt werden. Die nachfolgende Checkliste möge dazu dienen, Ihren Aufwand beim Nachdenken über mögliche und/oder gebotene steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel möglichst gering zu halten.
1. Steuertipps für Unternehmer
Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab dem
Die Gesellschaftsteuer wird nur mehr bis erhoben. Daher sollten Gesellschafterzuschüsse oder Kapitalerhöhungen bei (verdeckten) Kapitalgesellschaften, wenn möglich, auf das nächste Jahr verschoben werden. Auch Neugründungen von (verdeckten) Kapitalgesellschaften sollten tunlichst ins neue Jahr verschoben werden, sofern nicht eine Befreiung von der Gesellschaftsteuer aufgrund des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFöG) gegeben ist.
Gewinnausschüttungen und Zuwendungen ins Jahr 2015 vorziehen!
Durch die Steuerreform 2015/2016 ist die KESt ua auf Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften und Zuwendungen von Privatstiftungen ab dem auf 27,5 % erhöht worden. Daher bietet es sich an, geplante Gewinnausschüttungen und Zuwendungen noch in das Jahr 2015 vorzuziehen und damit 2,5 % KESt zu sparen. Bedenken Sie dabei, dass für Gewinnausschüttungen und Zuwendungen der Tag der Auszahlung laut Beschluss als Zeitpunkt des Zufließens gilt.
Mögliche Beschränkung der Einlagenrückzahlungen ab
Einlagenrückzahlungen bei Körperschaften sind nach derzeitiger gesetzlicher Lage mit Wirkung ab dem extrem erschwert worden, da jeglicher ausgeschütteter Betrag, sofern er in der Innenfinanzierung der Gesellschaft gedeckt ist, künftig als Gewinnausschüttung gilt. Lediglich Ausschüttungen aus einer Kapitalherabsetzung gelten auch künftig als Einlagenrückzahlung. Der kürzlich veröffentlichte Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2015 sieht aber wieder weitgehend eine Wiederherstellung der alten Rechtslage vor. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Prämie für die Anschaffung einer Registrierkassa
Nach § 124b Z 296 EStG steht für die im Zeitraum von bis erfolgte Anschaffung oder Umrüstung jeder einzelnen Registrierkassa, der eine SignaturS. 1526 erstellungseinheit zugeordnet wird, eine Prämie iHv 200 Euro zu. Die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar. Ferner können die Anschaffungskosten sowie die Umrüstungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Nichtraucherschutzprämie für Gastronomiebetriebe
Nach § 124b Z 268 EStG können Gastronomiebetriebe, in denen spätestens zum ein umfassender Nichtraucherschutz gewährleistet ist, eine 30%ige Prämie geltend machen. Die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar. Bemessungsgrundlage der Prämie sind die frustrierten Aufwendungen, die für eine Trennung des Raucher- vom Nichtraucherbereich angefallen sind und bis einschließlich der Veranlagung 2015 nicht als AfA oder sofortige Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Basis der Prämie ist damit der Restbuchwert frustrierter Investitionen zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2015. Außerdem können diese Restbuchwerte auf den Teilwert null abgeschrieben werden.
Anschaffung von Elektroautos auf 2016 verschieben!
Wenn Sie die betriebliche Anschaffung eines Elektroautos in Erwägung ziehen, so vertagen Sie diese Anschaffung getrost in das Jahr 2016. Denn ab dem vermitteln die Anschaffungskosten von Elektroautos die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Der volle Vorsteuerabzug steht Ihnen allerdings auch künftig nur bei Anschaffungskosten bis maximal 40.000 Euro netto zu. Zwischen 40.000 Euro und 80.000 Euro gibt es künftig einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als 80.000 Euro netto, so steht auch künftig kein Vorsteuerabzug zu.
Betriebsübergaben mit Liegenschaftsvermögen können im nächsten Jahr steuergünstiger sein
Liegenschaften des Betriebsvermögens und Liegenschaften des Sonderbetriebsvermögens eines Mitunternehmers unterliegen im Rahmen einer teilentgeltlichen oder unentgeltlichen Betriebs- oder Mitunternehmeranteilsübertragung der Grunderwerbsteuer. Für derartige Betriebsübergaben sieht das GrEStG derzeit nur einen Freibetrag iHv 365.000 Euro vor. Im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 wurde der Freibetrag ab dem auf 900.000 Euro (für den ganzen Betrieb) erhöht. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Bemessungsgrundlage nach der neuen Rechtslage (Grundstückswert) anders ermittelt wird als nach der alten Rechtslage (dreifacher Einheitswert). Da es im Einzelfall sehr komplex ist, zu beurteilen, ob die neue oder die alte Rechtslage günstiger ist, müssen Sie in jedem einzelnen Fall unbedingt Ihren Steuerberater vorab konsultieren.
Nutzung des Gewinnfreibetrags gemäß § 10 EStG
Auch in diesem Jahr steht der Gewinnfreibetrag (GFB) nur mehr in reduzierter Höhe zu. Folgende Aspekte sind bei der Inanspruchnahme des GFB zu beachten:
Der Gewinnfreibetrag beträgt 13 % des Gewinns bis 175.000 Euro. Für Gewinne, die 175.000 Euro übersteigen, beträgt der GFB bis 350.000 Euro Jahresgewinn 7 % des Gewinns. Für Gewinne im Bereich von mehr als 350.000 Euro bis 580.000 Euro beträgt der GFB 4,5 % des Gewinns. Für Gewinne über 580.000 Euro steht kein GFB zu.
Bis zu einem Gewinn in Höhe von 30.000 Euro (= Grundfreibetrag) steht der GFB (= bis zu 3.900 Euro) jedem Steuerpflichtigen automatisch zu. Eine Beantragung ist nicht erforderlich (Rz 3825 EStR).
Der Gewinnfreibetrag steht nur natürlichen Personen im Rahmen von betrieblichen Einkünften zu. Die Art der Gewinnermittlung ist unerheblich. Wird allerdings eine Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch genommen, steht nur der GrundfreibeS. 1527 trag zu. Wenn Sie heuer Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer zu versteuern haben, steht Ihnen neben der 6%igen Betriebsausgabenpauschale auch der Grundfreibetrag bis zu 3.900 Euro zu.
Werden Sie im laufenden Jahr einen höheren Gewinn als 30.000 Euro erzielen, so steht Ihnen der über den Grundfreibetrag hinausgehende GFB nur zu, wenn Sie bis Jahresende bestimmte Investitionen getätigt haben (sogenannter investitionsbedingter Gewinnfreibetrag). Als Investitionen ins Sachanlagevermögen kommen abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Betracht. Ausgeschlossen sind gebrauchte Wirtschaftsgüter, PKWs, Kombis, Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter und Investitionen, für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wurde. Ausgeschlossen sind auch Anschaffungen von einer Konzerngesellschaft. Im Regime des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags sind Herstellungskosten von Gebäuden und Mieterinvestitionen begünstigte Investitionen, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem begonnen wurde. Wenn Ihre Investitionen ins (begünstige) Sachanlagevermögen im Jahr 2015 noch nicht den nach obiger Staffelung errechneten Gewinnfreibetrag (abzüglich des Grundfreibetrags) erreicht haben, dann werden Sie kurz vor dem Jahreswechsel noch begünstigte Wertpapiere anschaffen müssen. Beachten Sie bitte, dass nur mehr Wohnbauanleihen als begünstigte Wertpapiere gelten (§ 10 Abs 3 Z 2 EStG: für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden). Beachten Sie weiter auch, dass die Führung eines gesonderten Verzeichnisses für Wohnbauanleihen gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 10 Abs 7 Z 2 EStG). Die Beschränkung der Wertpapierdeckung des investitionsbedingten GFB auf Wohnbauanleihen soll nach den ErlRV zum AbgÄG 2014 bis Ende 2016 evaluiert werden, weshalb derzeit in § 124b Z 252 letzter Satz EStG vorgesehen ist, für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, wieder die bis in Geltung gestandenen Wertpapierdeckungsregeln zuzulassen.
Werden die Einkünfte einer natürlichen Person im Rahmen einer Personengesellschaft erzielt, müssen Sie beachten, dass sich der Höchstbetrag des Gewinnfreibetrags nach obiger Staffelung auf die Mitunternehmerschaft bezieht, ungeachtet dessen, wie viele Gesellschafter an dieser beteiligt sind. Dass diese Beschränkung des Gewinnfreibetrags bei Mitunternehmerschaften nicht verfassungswidrig ist, haben mittlerweile sowohl VfGH (, B 391/2013) als auch VwGH (, 2013/15/0207) festgestellt.
Disposition der Steuerlast durch Nutzung des Zufluss-Abfluss-Prinzips bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Die im heurigen Jahr wieder besonders aktuellen Möglichkeiten zur Verschiebung von Einnahmen in das nächste Kalenderjahr sowie das Vorziehen von Betriebsausgaben auf das laufende Jahr, die die Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG bietet, ist mit gewissen Einschränkungen nach wie vor möglich. Wenn Grundstücke iSd § 30 EStG dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind, so sind deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten erst beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe abzusetzen. Die Bestimmung wurde zwar in erster Linie zur Vermeidung unliebsamer Gestaltungen bei Immobilienhandelstätigkeiten geschaffen, umfasst aber auch Ausgaben für Gold, Silber, Platin und Palladium, sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen.
Eine Honorarvorauszahlung für das Jahr 2015 ist weiterhin möglich und wird nicht nur Ihr Steuerberater zu schätzen wissen. Übersehen Sie dabei allerdings nicht die fünfzehntägige Zurechnungsfrist des § 19 EStG für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (Rz 4631 EStR). Vorauszahlungen an die Sozialversicherungsanstalten sind nur im Ausmaß einer zu erwartenden, sorgfältig geschätzten Nachzahlung als (vorgezogene) Betriebsausgabe abzugsfähig (siehe Rz 4623 EStR).
S. 1528 Keine Gewinnverwirklichung bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen
Auch dieser Steuertipp ist im Vorfeld der Steuerreform 2015/2016 wieder besonders aktuell. Bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen unterbleibt eine Gewinnrealisierung zum Bilanzstichtag. Fertigerzeugnisse, Halbfabrikate und Teilleistungen sind im Jahresabschluss mit den Herstellungskosten anzusetzen. Erhaltene Anzahlungen (Teilrechnungen) auf halbfertige Arbeiten und Erzeugnisse sind nicht ertragswirksam, sondern als Passivpost zu erfassen. Die Aktivierung von angemessenen Teilen der Material- und Fertigungsgemeinkosten ist gem § 6 Z 2 lit a EStG in der Steuerbilanz unverändert erforderlich. Eine Abwertung auf den niedrigeren Teilwert ist vorzunehmen (retrograde Bewertung). Leerkosten der Unterbeschäftigung sind bei der Ermittlung der Herstellungskosten auszuscheiden. Voraussetzung ist die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. In der Unternehmensbilanz müssen Material- und Fertigungsgemeinkosten im Rahmen der Herstellungskosten erst mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2016 angesetzt werden (§ 203 Abs 3 iVm § 906 Abs 28 UGB).
Obwohl ich die gegenständliche Steuersparempfehlung seit meiner ersten Steuersparcheckliste aufzeige, stelle ich in der Praxis sehr oft fest, dass sie missachtet wird. Wenn ich Jahresabschlüsse von Baugesellschaften oder Architekten sehe, in denen weder halbfertige Arbeiten noch erhaltene Anzahlungen aufscheinen, dann weiß ich bereits ohne jegliche Prüfung, dass die Jahresabschlüsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit falsch sind. Denn gerade in diesen Branchen herrschen langfristige Aufträge vor, die sich über mehr als zwölf Monate erstrecken. Und da unterläuft vielen Jahresabschlusserstellern der Fehler, dass Teilrechnungen sofort als Erlöse verbucht werden, obwohl dies nicht zulässig ist. Dabei muss man auch bedenken, dass der Fehler in diesen Jahresabschlüssen in aller Regel wesentlich ist und damit die objektive Tatseite eines Bilanzdelikts erfüllt.
Weitere Beachtung des Entnahmeverhaltens wegen der ansonsten drohenden Nachversteuerung der in den Jahren 2008 und 2009 nach § 11a EStG begünstigt besteuerten Einkunftsteile
Unternehmer, die von der Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns in den Jahren 2004 bis 2009 Gebrauch gemacht haben, unterliegen – ungeachtet des Auslaufens dieser Steuerbegünstigung mit Ende 2009 – einer siebenjährigen Entnahmebeschränkung. Die Entnahmebeschränkungen wurden im Vorjahr in § 11a Abs 3 EStG rückwirkend ab der Veranlagung 2011 dahingehend geändert, dass jeder nicht entnommene Gewinn nach Ablauf des siebenten Jahres sowie jegliche Eigenkapitalzuwächse, die den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2015 zuzurechnen sind, ohne Nachversteuerungsfolgen aus dem Betrieb entnommen werden können. Daher können Sie bis zum nicht nur die nicht entnommenen Gewinne der Jahre 2004 bis 2007, sondern auch alle (bislang möglicherweise noch nicht entnommenen) Gewinne der Jahre 2010 bis 2014 ohne Nachversteuerungsfolgen entnehmen! Sollte Ihnen in den Jahren 2011 bis 2013 eine Überentnahme nach den vormaligen Bestimmungen unterlaufen sein und Sie diese bereits rechtskräftig nachversteuert haben, so können Sie nach § 124b Z 263 EStG eine Bescheidänderung nach § 293b BAO beantragen. Überentnahmen sind noch bis Ende 2016 nachzuversteuern. Eine Überentnahme wird mit dem Hälftesteuersatz des Jahres der jeweiligen Inanspruchnahme versteuert. Wenn Sie sich im Jahr 2009 gegen die Inanspruchnahme der von mir als empfehlenswert eingestuften Nachversteuerungsregelung entschieden haben, so sollten Sie Ihr Entnahmeverhalten vor dem Jahreswechsel noch genau überprüfen. Wenn Sie bis dato im laufenden Jahr zu viele Entnahmen getätigt haben, ist es noch nicht zu spät, diese wieder (teilweise) zurückzuführen. Beachten Sie dabei aber, dass Einlagen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie betriebsnotwendig sind. Jedenfalls sollte man aber zwecks Schaffung privater Geldreserven und Vermeidung von Überentnahmen in den FolgeS. 1529 jahren tunlichst den gesamten Gewinn des Jahres 2015 noch vor dem Bilanzstichtag entnehmen. Dabei darf man nicht übersehen, dass auch Einkommensteuerzahlungen aus dem Betriebsvermögen Entnahmen sind.
Investitionen im Betriebsvermögen
Grundsätzliche Maxime eines jeden vernünftigen Unternehmers muss es sein, dass nur betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen getätigt werden. Eine jede Investition kann nur zu einer maximal 50%igen Steuerersparnis führen (in Einkommensbereichen, wo der GFB geltend gemacht werden kann, beträgt die Steuerersparnis entsprechend weniger). Fehlinvestitionen bewirken aber einen 100%igen Liquiditätsabfluss, der nur mit maximal der Hälfte vom Fiskus mitbezahlt wird. Unter diesem Blickwinkel sind die nachfolgenden Steuertipps für Investitionen zu sehen.
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme noch bis zum , steht bei Wirtschaftsjahren, die dem Kalenderjahr entsprechen, eine Halbjahres-AfA zu.
Bei Betriebsgebäuden, die unmittelbar der Betriebsausübung dienen, kann ohne Nachweis der kürzeren (Rest-)Nutzungsdauer letztmalig eine 3%ige AfA abgesetzt werden. Durch die Steuerreform 2015/2016 wurde die AfA ab 2016 auf 2,5 % beschränkt. Eine kürzere Nutzungsdauer kann nur mit einem (begründeten) Sachverständigengutachten über die technische und wirtschaftliche Restnutzungsdauer nachgewiesen werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 400 Euro können nach wie vor sofort abgesetzt werden. Achtung: Die Verwaltungspraxis sieht in der gemeinsamen Anschaffung von Zentraleinheit, Bildschirm und Tastatur eines PC die Anschaffung einer Gesamtanlage (hingegen stellen PC, Drucker und Maus jeweils eigene Wirtschaftsgüter dar – Rz 3900 EStR). Der AfA von EDV-Hardware kann eine Nutzungsdauer von drei Jahren zugrunde gelegt werden. Wenn derartige Investitionen zur Rechtfertigung des GFB verwendet werden sollen, so müssen sie allerdings eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sehen die EStR (Rz 3706) jene, die der Bemessung der AfA zugrunde gelegt wird.
Die Übertragung der durch das Ausscheiden von Altanlagen realisierten stillen Reserven auf Ersatzbeschaffungen ist nur bei natürlichen Personen (und Personengesellschaften) möglich. Beachten Sie bitte die Beschränkungen bei der Übertragung von stillen Reserven nach § 12 Abs 4 EStG. Weiter besteht für die begünstigten Personen die Möglichkeit der Verschiebung von Veräußerungsgewinnen mit einer Übertragungsrücklage in das nächste Jahr. Die Verwendungsfrist einer derartigen Rücklage beträgt grundsätzlich zwölf Monate, bei Übertragungen auf Gebäude oder bei einem Ausscheiden von Anlagevermögen infolge höherer Gewalt sogar 24 Monate. Bei der gewinnerhöhenden Auflösung der Übertragungsrücklage ohne widmungsgemäße Übertragung fällt kein Zuschlag an. Die Begünstigung sollte jedenfalls in Anspruch genommen werden, wenn 2015 und 2016 gleiche Grenzsteuersätze zur Anwendung gelangen oder im Jahr 2016 mit einem niedrigeren Steuersatz (zB einem Verlust oder durch die Tarifsenkung durch die Steuerreform 2015/2016) gerechnet wird. Der Steueraufschub ist außerdem unverzinslich. Im Zuge einer Einbringung in eine Kapitalgesellschaft ist die Übertragungsrücklage aber leider noch beim Einbringenden aufzulösen und (mit dem höheren Einkommensteuersatz) zu versteuern.
Übertragung stiller Reserven aus Beteiligungsveräußerungen bei Privatstiftungen
Bei Privatstiftungen können durch Verkäufe aufgedeckte stille Reserven aus Beteiligungen an Körperschaften, an denen die Privatstiftung innerhalb der letzten fünf Jahre (bei S. 1530 unentgeltlichem Erwerb auch der Rechtsvorgänger) zu mindestens 1 % beteiligt war, auf die Anschaffungskosten eines Anteils an einer Körperschaft als Ersatzinvestition übertragen werden. Der ersatzbeschaffte Anteil an der Körperschaft muss allerdings mehr als 10 % betragen. Wird im Kalenderjahr der Aufdeckung einer derartigen stillen Reserve keine Ersatzinvestition vorgenommen, kann im Ausmaß der aufgedeckten stillen Reserve ein steuerfreier Betrag gem § 13 Abs 4 Z 4 KStG gebildet werden. Dieser steuerfreie Betrag kann innerhalb von zwölf Monaten ab der Aufdeckung der stillen Reserve auf die Anschaffungskosten einer Ersatzinvestition übertragen werden. Wird innerhalb dieser Frist keine Übertragung des steuerfreien Betrags vorgenommen, so ist dieser mit 25 % nachzuversteuern.
Alle Stiftungsvorstände sind somit aufgerufen, zu prüfen, ob noch vor dem 31. 12. eine Ersatzinvestition anzuschaffen ist.
Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen
Wenn Sie als Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr haben, so müssen Sie zum über eine Wertpapierdeckung im Ausmaß von 50 % des am in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrags verfügen. Auf das Deckungserfordernis können Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen im Ausmaß des versicherungsmathematischen Deckungskapitals (oder des höheren Rückkaufswerts) angerechnet werden. Die deckungsfähigen Wertpapiere umfassen nunmehr auch Anteilscheine an Immobilienfonds. Da die Anteile an Immobilienfonds genauso wie solche an Kapitalanlagefonds mit dem Erstausgabepreis für das Deckungserfordernis angerechnet werden, bieten sich durchaus Möglichkeiten, mit einem Bruchteil des nominellen Deckungserfordernisses der Wertpapierdeckung Genüge zu tun.
Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Die Kleinunternehmergrenze des § 6 Abs 1 Z 27 UStG liegt derzeit bei 30.000 Euro pro Jahr. Nach der Judikatur des VwGH ist darunter der Nettoumsatz zu verstehen. Das bedeutet, dass bei Umsätzen, die unter den Regelsteuersatz von 20 % fallen, Umsätze bis zu 36.000 Euro den Kleinunternehmerstatus im Jahr 2015 vermitteln. Da die Ausmessung der Kleinunternehmergrenze anhand der vereinnahmten Entgelte eines Jahres erfolgt, kann sich lohnen, den Zufluss von Umsätzen in das nächste Jahr zu verschieben, sofern dies möglich ist. Beachten Sie auch, dass Sie nur einmal in fünf Jahren die Umsatzgrenze um bis zu 15 % überschreiten dürfen. Auch bei der Ermittlung der Toleranzgrenze ist von den vereinnahmten Umsätzen einschließlich der darin theoretisch enthaltenen Umsatzsteuer auszugehen. Demnach kann einmal in fünf Jahren der Umsatz bis zu 41.400 Euro betragen, sofern der gesamte Umsatz dem Regelsteuersatz unterliegen würde. Die Nutzung der Kleinunternehmergrenze ist insbesondere dann von Vorteil, wenn Ihr Auftraggeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (zB bei Leistungen an Endverbraucher oder unecht befreite Unternehmer). Wenn es sich nicht vermeiden lässt, Umsätze über der Kleinunternehmergrenze zu erzielen, dann kann die Aufteilung auf zwei umsatzsteuerliche Unternehmen eine Lösung sein. Dies können Sie dadurch bewerkstelligen, dass Sie zB eine KG mit Ihrer Frau oder einem nahen Verwandten gründen. Damit verdoppeln Sie dann Ihre Kleinunternehmergrenze und können der Umsatzsteuerpflicht bis zum doppelten Betrag der Kleinunternehmergrenze entrinnen.
Beachten Sie jetzt schon die künftige Rechtslage im Zusammenhang mit Verlusten!
Verluste aus kapitalistischen Mitunternehmerbeteiligungen sind ab bei natürlichen Personen nicht mehr ausgleichsfähig, sofern dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind künftig nur mehr als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig. DaS. 1531 her besteht 2015 letztmals die Möglichkeit, sich als kapitalistischer Mitunternehmer an einer Einkunftsquelle zu beteiligen und daraus unbeschränkt ausgleichs- bzw vortragsfähige Verluste zu generieren.
Bei der Einkommensteuer können im Jahr 2015 wieder Verlustvorträge und Warteverluste zu 100 % mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden. Diese mit dem AbgÄG 2014 eingeführte Änderung führt aber nicht in allen Fällen zu Vorteilen für die Steuerpflichtigen. In jenen Fällen, in denen der Verlustvortrag oder die Warteverluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, führt die 100%ige Verlustverrechnung deshalb zu Nachteilen, weil die Vorteile der Steuerfreiheit von niedrigen Einkommensteilen bzw niedriger Progressionsstufen des Einkommensteuertarifs nicht ausgenutzt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ins Leere gehen. Sollte bei Ihnen eine derartige Situation im Jahr 2015 gegeben sein, könnten Sie versuchen, Ihr Einkommen noch bis Jahresende zu erhöhen (zB durch Vorziehen von Einnahmen oder Hinausschieben von Ausgaben beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner oder Verschiebung von Investitionen ins nächste Jahr).
Im Bereich der Körperschaftsteuer sind vortragsfähige Verluste weiterhin nur in Höhe von 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig. Dies sollten Sie bei der Disposition über Ihre zu erwartende Steuerbelastung für das Jahr 2015 beachten. Die derart noch nicht abzugsfähigen Verlustteile gehen aber nicht verloren, sondern stehen für künftige Veranlagungsperioden zum Abzug zur Verfügung. Dies führt im Bereich des linearen Körperschaftsteuertarifs nach wie vor zu belastenden Vorzieheffekten. Ausgenommen von der 75%igen Verlustbremse sind Einkunftsteile wie zB Sanierungsgewinne, Liquidationsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen.
Wenn Sie Ihre betrieblichen Einkünfte als Einnahmen-Ausgaben-Rechner ermitteln, sollten Sie bedenken, dass Verluste, die nicht durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt wurden, nach noch geltender Rechtslage nur jeweils drei Jahre vortragsfähig sind. Daher verfällt ein im Jahr 2012 erlittener Einnahmen-Ausgaben-Verlust, wenn Sie ihn nicht 2015 verwerten können. Durch die Steuerreform 2015/2016 sind künftig Verluste, die durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wurden, unbeschränkt vortragsfähig. Dies gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 2013 entstanden sind.
Anlaufverluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern, die bis 2006 angefallen sind, sind noch immer unbeschränkt vortragsfähig. Derartige Verluste sind – sofern sie bislang noch nicht abgezogen werden konnten – nach § 124b Z 135 EStG vorrangig bei der Einkommensermittlung abzuziehen. Dies sollten Sie bei Ihrer Steuerplanung 2015 beachten.
Achtung auch bei der Steuerplanung 2015: neue Rechtslage bei langfristigen Rückstellungen und langfristigen unverzinslichen Verbindlichkeiten!
Bei der Steuerplanung für das Jahr 2015 sollte man die durch das AbgÄG 2014 geschaffene neue Rechtslage nicht übersehen. Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als ein Jahr beträgt, sind mit dem Teilwert anzusetzen, der auf Basis eines Abzinsungssatzes iHv 3,5 % pro Jahr ermittelt werden muss. Die Neuregelung gilt für Rückstellungen, die erstmals in Wirtschaftsjahren, die nach dem enden, gebildet werden. Bestehende Rückstellungen, die bereits in Wirtschafsjahren vor dem gebildet wurden, müssen grundsätzlich nach der bisherigen 80%-Regel fortgeführt werden, sofern die neue Abzinsungsmethode einen höheren Rückstellungsbetrag ergeben würde. Ergibt sich allerdings bei einer Abzinsung mit 3,5 % pro Jahr ein niedrigerer Wert, so ist der Differenzbetrag zu je einem Drittel im laufenden und den beiden nachfolgenden Wirtschaftsjahren zu versteuern. Wenn Sie zum bilanzieren, kann es durchaus sein, dass Sie das zweite Drittel eines S. 1532 allfälligen Differenzbetrags bei Ihren Altrückstellungen bereits im Jahr 2015 versteuern müssen! Die neue Abzinsungsregel bei den Rückstellungen wirkt sich bei Rückstellungen mit einer Laufzeit bis zu sechs Jahren in einem höheren steuerlichen Bilanzansatz (als nach der bisherigen 80%-Regel), bei einer Laufzeit von zB zwanzig Jahren hingegen in einem deutlich niedrigeren Bilanzansatz (etwa nur rund 50 % des nominellen Rückstellungsbetrags) aus.
In dem jüngst veröffentlichten Wartungserlass 2015 zu den EStR vertritt das BMF (ohne gesetzliche Grundlage) in Rz 3309c die Rechtsansicht, dass auch langfristige, formal unverzinste oder nicht marktüblich verzinste Verbindlichkeiten abzuzinsen sind, wenn der Vorteil aus der fehlenden Verzinsung nicht durch andere wirtschaftliche Nachteile entsprechend kompensiert wird und der Verbindlichkeit zweiseitig verbindliche Verträge zugrunde liegen. Diese Rechtsansicht soll bereits für Wirtschaftsjahre zur Anwendung gelangen, die ab dem beginnen, somit jedenfalls zum . Auch darauf sollte man bei der Steuerplanung 2015 Bedacht nehmen.
Gehälter und Werkleistungsvergütungen teilweise nichtabzugsfähig
Die im Jahr 2014 normierte Nichtabzugsfähigkeit von Gehältern, die 500.000 Euro brutto pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigen, wurde vom VfGH als gesetzeskonform bestätigt. Daher sollten Sie die nunmehr gesicherte Nichtabsetzbarkeit von Teilen von in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Gesellschaft im Jahr 2015 ausgezahlten Managergehältern bei der Steuerplanung für das Jahr 2015 beachten. Die gegenständliche Bestimmung ist nicht nur auf Gehälter, sondern auch auf Werkleistungen oder überlassene Arbeitskräfte anzuwenden. Zu beachten ist auch, dass bei Arbeitskräfteüberlassung die an den Überlasser geleistete Vergütung als Entgelt gilt. Außerdem ist der Betrag von 500.000 Euro nach den Zeitraum der tatsächlichen Aufwandstragung zu aliquotieren, wenn die Arbeits- oder Werkleistung über einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten erbracht wurde. Auch Pensionsabfindungen unterliegen anteilig dem Abzugsverbot, wenn der abgefundene Pensionsanspruch 500.000 Euro jährlich übersteigt.
Freiwillige Abfertigungen teilweise nichtabzugsfähig
Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sowie Urlaubsersatzleistungen sind auch im Jahr 2015 nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs 6 EStG mit 6 % unterliegen (§ 20 Abs 1 Z 8 EStG). Gleichzeitig wurden die Bestimmungen über die begünstigt auszahlbaren freiwilligen Abfertigungen und Abfindungen beschränkt. Demnach können solche Abfertigungen im Jahr 2015 nur mehr bis zur neunfachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (für 2015 sind das 41.850 Euro) mit 6 % Lohnsteuer abgerechnet werden. Bei den darüber hinausgehenden dienstzeitabhängigen freiwilligen Abfertigungen ist der maßgebende Monatsbezug mit der dreifachen Höchstbeitragsgrundlage begrenzt, dh, bei zB 25 Dienstjahren können maximal 167.400 Euro (= 36-fache Höchstbeitragsgrundlage) mit 6 % Lohnsteuer versteuert werden. Alle über die vorstehenden Ausmaße hinausgehenden freiwilligen Abfertigungen und Abfindungen unterliegen nicht nur der Tarifbesteuerung beim Arbeitnehmer, sondern sind darüber hinaus beim Arbeitgeber nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Die Berechnung der Abfertigungsrückstellungen von freiwilligen Abfertigungen darf seit nur mehr auf Basis des abzugsfähigen Teils der fiktiven Abfertigungsansprüche berechnet werden. Eine Auflösung von in Vorjahren bereits gebildeten Rückstellungen muss nicht vorgenommen werden. Eine steuerwirksame Zuführung zu dieser Rückstellung darf erst dann vorgenommen werden, wenn die Höhe der Abfertigungsansprüche unter Berücksichtigung des § 20 Abs 1 Z 8 EStG eine Rückstellungsbildung über den bisher rückgestellten Betrag hinaus zulässt (§ 124b Z 254 EStG).
S. 1533 Achtung auch bei der Steuerplanung 2015: Abfertigungszahlungen nur mit 20 % absetzbar!
Beachten Sie bei Ihrer Steuerplanung 2015, dass – wenn Sie von der steuerfreien Übertragung der steuerlichen Abfertigungsvorsorgen im Jahr 2002 oder 2003 Gebrauch gemacht haben – im Jahr 2015 angefallene gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigungen nicht zur Gänze sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, sondern nur zu einem Fünftel. Diese Verteilungspflicht gilt aber nicht für Zahlungen von freiwilligen Abfertigungen. Berücksichtigen Sie dafür aber die in Vorjahren gezahlten und noch nicht zur Gänze abgesetzten gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigungen mit dem im Jahr 2015 abzugsfähigen Fünftel.
Letztmals Bildungsfreibetrag bzw Bildungsprämie
Der Bildungsfreibetrag für Aufwendungen, die unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers betreffen und für externe Aus- und Fortbildungseinrichtungen anfallen, beträgt im Jahr 2015 unverändert 20 % der entsprechenden Aufwendungen (Ausgaben). Alternativ zum Bildungsfreibetrag gibt es eine Bildungsprämie in der Höhe von 6 % der maßgebenden Aufwendungen (Ausgaben). Für eine begünstigte Aus- oder Fortbildung in innerbetrieblichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen steht nur der 20%ige Bildungsfreibetrag zu (keine alternative Prämie). Innerbetriebliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind darüber hinaus nur bis zu 2.000 Euro pro Kalendertag je einzelne Aus- oder Fortbildungsmaßnahme begünstigt. Vielleicht ist es noch nicht zu spät, in die Aus- und Fortbildung des Mitarbeiterstabs vor dem Jahreswechsel zu investieren. Beachten Sie bitte, dass durch die Steuerreform 2015/2016 sowohl Bildungsfreibetrag als auch Bildungsprämie mit abgeschafft wurden.
Forschungsprämie
Seit der Neuordnung der Forschungsförderung steht nur mehr eine Forschungsprämie zur Verfügung, wobei die begünstigungsfähigen Aufwendungen (Ausgaben) in inländischen Betrieben oder Betriebsstätten anfallen müssen. Die Forschungsprämie beträgt 10 % der Bezug habenden Aufwendungen (Ausgaben). Ab dem Jahr 2016 beträgt die Forschungsprämie 12 %. Die Forschungsprämie kann von Aufwendungen (Ausgaben) geltend gemacht werden, die zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt werden, geltend gemacht werden. Sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich fallen darunter. Die genauen Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben) sind der VO BGBl II 2012/515 zu entnehmen.
Neben der eigenbetrieblichen Forschung ist auch die Auftragsforschung für in Auftrag gegebene Forschung begünstigungsfähig. Eine Forschungsprämie kann aber nur für Aufwendungen (Ausgaben) iHv höchstens 1,0 Mio Euro pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Die Forschung muss von einem inländischen Betrieb in Auftrag gegeben werden, der Auftragnehmer muss seinen Sitz im EWR haben und darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen bzw zu dessen Unternehmensgruppe gehören. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres nachweislich mitteilen, in welchem Ausmaß er die Prämie für die Auftragsforschung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist dann insoweit von der Inanspruchnahme einer Prämie für die bei ihm angefallenen Aufwendungen ausgeschlossen. Wenn Ihr Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, verabsäumen Sie es als Auftraggeber einer Auftragsforschung nicht, Ihren Auftragnehmer nachweislich vor dem 31. 12. davon zu verständigen, dass Sie die Forschungsförderung für die Auftragsforschung in Anspruch nehmen werden!
S. 1534 Für die Gewährung einer Forschungsprämie muss ein Jahresgutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorliegen. Dieses Gutachten ist vom Steuerpflichtigen anzufordern. Die Forschungsaufwendungen (-ausgaben) sind in einem Verzeichnis nach Art II Forschungsprämien-VO darzustellen und der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen. Damit Sie keine (negativen) Überraschungen im Zuge der Beantragung einer Forschungsprämie erleiden müssen, können Sie im Voraus eine Forschungsbestätigung nach § 118a BAO zu einem bestimmten Forschungsprojekt einholen. Auch für diese Forschungsbestätigung benötigen Sie aber vorweg ein sogenanntes Projektgutachten der FFG. Außerdem kostet jede Forschungsbestätigung 1.000 Euro Verwaltungskostenbeitrag.
Wenn Ihnen das neue Prozedere zur Erlangung einer Forschungsprämie nicht zu kompliziert geworden ist, dann können Sie sich der Antragstellung für 2015 erst nach dem widmen. Beachten Sie aber, dass die Forschungsprämie spätestens bis zur Rechtskraft des das Wirtschafsjahr betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheids geltend gemacht werden muss.
Flucht vor der Mindestkörperschaftsteuer
Durch die erneute Erhöhung der Mindestkörperschaftsteuer auf 1.750 Euro pro Jahr bleibt die in den vergangenen Jahren empfohlene Strategie zur Umwandlung von Kapitalgesellschaften aktuell. Die Umwandlung (oder Verschmelzung) einer mindestkörperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft auf einen Zwischenbilanzstichtag bis (Einreichung der Firmenbucheingabe bis spätestens ) ist die gebotene Strategie. Da kein volles Quartal der unbeschränkten Steuerpflicht bei der übertragenden Gesellschaft im Jahr 2015 bestehen bleibt, kommt die gesamte Mindestkörperschaftsteuer für das Jahr 2015 rückwirkend zum Wegfall. Damit kann schon ein erheblicher Teil der Umwandlungs- bzw Verschmelzungskosten finanziert werden. Dieser Tipp ist jedenfalls aktuell, wenn nachhaltig keine Gewinne in der (umzuwandelnden) Kapitalgesellschaft erzielt bzw erwartet werden.
Beachten Sie aber auch, dass die Anrechnung von im Zuge einer Umwandlung auf natürliche Personen als Rechtsnachfolger übergegangenen Mindestkörperschaftsteuern auf die Einkommensteuern der Rechtsnachfolger gem § 9 Abs 8 UmgrStG als Anrechnungsvoraussetzung vorsieht, dass der im Zuge der Umwandlung übergegangene Betrieb beim Rechtsnachfolger am Ende des Veranlagungsjahrs noch vorhanden ist.
Herstellung einer Unternehmensgruppe
Falls in Ihrem Konzern in den einzelnen Kapitalgesellschaften teilweise Gewinne und teilweise Verluste anfallen, so könnte die Herbeiführung einer Unternehmensgruppe das richtige Mittel zur Steuervermeidung für 2015 sein. Um eine Unternehmensgruppe zu begründen, ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (mehr als 50 % Beteiligung und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags vor dem Bilanzstichtag jenes Jahres, für das er erstmals wirksam sein soll, notwendig. Demnach kann bei allen Gruppenmitgliedern, die auf den bilanzieren, die Zurechnung des steuerlichen Ergebnisses des Jahres 2015 zum Gruppenträger noch bis zum durch Unterfertigung eines Gruppenantrags bewirkt werden.
Beachten Sie, dass durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften auch Auslandsverluste im Rahmen der österreichischen Körperschaftsbesteuerung verwertet werden können. Seit dem können aber nur mehr ausländische Kapitalgesellschaften mit Ansässigkeit in einem EU-Staat oder einem Drittstaat mit umfassender Amtshilfe in die Gruppenbesteuerung einbezogen werden. Ausländische Gruppenmitglieder, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind am automatisch aus der S. 1535 Unternehmensgruppe ausgeschieden, was zur Nachversteuerung der bisher zugerechneten Verluste – verteilt auf drei Jahre – führt. Eine neue 75%ige Verlustbremse für Verluste ausländischer Gruppenmitglieder wurde auch mit Wirkung ab der Veranlagung 2015 eingeführt. Daher beachten Sie bitte bei der Steuerplanung für 2015, dass möglicherweise das erste Drittel vorjähriger Verluste von ausgeschiedenen ausländischen Gruppenmitgliedern zu versteuern ist und Verluste von in der Gruppe verbliebenen ausländischen Gruppenmitgliedern nur mehr im Ausmaß von 75 % der Summe der eigenen Einkommen sämtlicher unbeschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder sowie des Gruppenträgers abgezogen werden können.
Rückstellung für Zeitausgleichsguthaben der Mitarbeiter
Haben Sie in den Vorjahren meinen Tipp einer Rückstellung für Zeitausgleichsüberhänge der Mitarbeiter befolgt? Wenn nicht, wird es höchste Zeit, es zum zu tun. Voraussetzung ist die genaue Erfassung der Zeitausgleichsguthaben aller Mitarbeiter zum Stichtag. Sie werden überrascht sein, was da für Beträge zusammenkommen! Ebenso sollten sämtliche Überstunden des Monats Dezember, die erst im Januar abgerechnet werden, samt allen Nebenkosten passiviert werden. Beide Rückstellungen können nach wie vor zu 100 % angesetzt werden. Dem einschränkenden Regime des § 14 EStG wurde diese Rückstellung (noch) nicht unterworfen. Die Rückstellung für Zeitausgleichsüberhänge stellt zwar eine Rückstellung für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten gem § 9 Abs 1 Z 3 EStG dar, sollte aber in der Regel keine Laufzeit von mehr als zwölf Monaten haben, weshalb eine Abzinsung auf den Teilwert nach § 9 Abs 5 EStG nicht erforderlich sein sollte.
Spenden aus dem Betriebsvermögen
Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind bis zu 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahrs absetzbar. Der Kreis der begünstigten Spendenempfänger wurde in Vorjahren um Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, um Tierheime und freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände erweitert. Auch die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) wurde in den Kreis der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen. Die begünstigten Spendenempfänger müssen in der dafür vorgesehenen Liste des Finanzamts Wien 1/23 eingetragen sein. Ausgenommen davon sind die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände. Voraussetzung ist, dass derartige Spenden bis spätestens an begünstigte Spendenempfänger getätigt werden. Die aktuelle Liste aller begünstigten Spendenempfänger finden Sie auf der Homepage des BMF unter www.bmf.gv.at. Daneben sind Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen steuerlich ohne Betragsbegrenzung als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind (§ 4 Abs 4 Z 9 EStG).
Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen
Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des § 132 BAO endet für die Unterlagen des Jahres 2008 grundsätzlich am . Beachten Sie bei allfälligen Vernichtungsaktionen im Zuge des Silvesterfeuerwerks aber, dass
nach § 132 Abs 1 BAO die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Rechtsmittelverfahren von Bedeutung sind,
nach § 18 Abs 10 UStG Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen 22 Jahre aufbewahrungspflichtig sind und
S. 1536 § 212 Abs 1 UGB vorsieht, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.
Weiters sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweisführung notwendig sein könnten (zB Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandsrecht, Arbeitsvertragsrecht etc).
Energieabgabenvergütung: Antrag für das Kalenderjahr 2010 noch bis stellen!
Nach § 2 Abs 2 Z 1 EnAbgVergG muss der Vergütungsantrag spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung gestellt werden. Für das Jahr 2010 ist ein Vergütungsantrag somit bis zum zu stellen. Für Zeiträume bis können derartige Anträge nicht nur von Produktionsbetrieben, sondern auch von Dienstleistungsbetriebe mit hohem Energieverbrauch (zB Solarium, Hotel, Wäscherei etc) gestellt werden.
2. Steuertipps im Bereich der Lohnverrechnung
Kinderbetreuungskostenzuschuss des Arbeitsgebers bis 1.000 Euro steuerfrei
Gewährt der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern für die Betreuung von Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahrs das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen Zuschuss für die Betreuung des Kindes, so ist dieser Zuschuss bis zu 1.000 Euro pro Kalenderjahr und Kind gem § 3 Abs 1 Z 13 lit b EStG steuerfrei. Für die professionelle Kinderbetreuung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Absetzung als außergewöhnliche Belastung (siehe unten). Der Zuschuss muss vom Arbeitgeber direkt an die Betreuungsperson, an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet werden, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen einlösbar sind.
Steuerfreie Übernahme der Kosten des Massenbeförderungsmittels für die Fahrt des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte („Jobticket“)
Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann der Arbeitgeber seit die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel, das der Arbeitnehmer für die Fahrt zur Arbeitsstätte benötigt, übernehmen (sogenanntes „Jobticket“). Steuerfrei ist nur eine Streckenkarte für die Strecke zwischen Arbeitsstätte und Wohnung. Eine Netzkarte kann nur dann steuerfrei zur Verfügung gestellt werden, wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten wird oder die Netzkarte höchstens gleich teuer wie die Streckenkarte ist. Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur einen Kostenersatz, stellt dieser steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Wenn eine Bezugsumwandlung vorliegt oder das Jobticket anstelle oder im Rahmen einer üblichen Lohnerhöhung geleistet wird, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Optimale Ausnutzung des Jahressechstels
Sonderzahlungen sind bis zu einem Betrag iHv 25.000 Euro mit 6 % Lohnsteuer zu besteuern. Sonderzahlungen zwischen 25.000 Euro und 50.000 Euro unterliegen bereits einem Steuersatz iHv 27 %, jene über 50.000 Euro bis 83.333 Euro einem Steuersatz iHv 35,75 %. Über 83.333 Euro werden Sonderzahlungen mit dem Grenzsteuersatz iHv 50 % besteuert.
Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge zur Auszahlung (wie zB Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und S. 1537 Gefahrenzulagen etc) oder etwa Sachbezüge nur zwölfmal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das Jahressechstel durch Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration in Höhe des regelmäßigen Bezugs nicht optimal ausgenutzt. Eine zusätzliche Prämie in Höhe des restlichen Jahressechstels sollte gerade im heurigen Jahr nicht versäumt werden. Moderne Lohnverrechnungsprogramme errechnen das optimale Jahressechstel am Jahresende bei Bedarf.
Aufrollung der Personalverrechnung 2015 nach Abrechnung des Dezemberbezugs
Die Unregelmäßigkeit der monatlichen Bezüge bringt es mit sich, dass in den einzelnen Entgeltzahlungszeiträumen unterschiedliche Lohnsteuerbelastungen vorliegen. Ein Ausgleich dieser unterschiedlichen Belastungen sollte im Zuge der Dezember-Personalverrechnung durch Aufrollung erfolgen. Dadurch erübrigen sich viele Arbeitnehmerveranlagungen auf Antrag. Diese Aufrollung ist auch möglich, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr über gegeben war. Bei ganzjähriger Beschäftigung kann der Arbeitgeber die ÖGB- und Kirchenbeiträge (bis maximal 400 Euro) gleich mitberücksichtigen. Auch die sonstigen Bezüge können im Zuge der Aufrollung neu durchgerechnet werden (§ 77 Abs 4 EStG).
Letztmals zusätzliches um 15 % erhöhtes Jahressechstel für Vergütungen für Diensterfindungen und Prämien für Verbesserungsvorschläge
Für die steuerbegünstigte Auszahlung (6 % Lohnsteuer) derartiger Vergütungen und Prämien steht im Jahr 2015 letztmals ein um 15 % erhöhtes zusätzliches Jahressechstel zur Verfügung. Durch die Steuerreform 2015/16 wurde diese Begünstigung ab ersatzlos gestrichen. Bei Verbesserungsvorschlägen prüfen die Lohnabgabenprüfer allerdings sehr genau, ob es sich im Einzelfall nicht um allzu triviale Vorschläge handelt.
Zuwendungen für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer
Der Abschluss von Lebens-/Kranken-/Unfallversicherungen für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen ist bis zu 300 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Die Lebensversicherung muss aber mindestens eine Laufzeit bis zum gesetzlichen Pensionsantritt oder von 15 Jahren haben. Nach Rz 84 LStR sind derartige Zuwendungen, die vierteljährlich oder jährlich ausgezahlt werden, als sonstiger Bezug zu werten, der weder das Jahressechstel erhöht noch auf dieses anzurechnen ist. Um eine Erhöhung des Jahressechstels zu erreichen, müsste man demnach die Prämien an die Versicherung für die Arbeitnehmer monatlich zahlen. Versäumen Sie nicht, noch vor dem Jahresende den gesamten Freibetrag auszuschöpfen. Aber Achtung: Wird die Zukunftssicherungsmaßnahme mit einer Bezugsumwandlung „abgetauscht“, liegt Sozialversicherungspflicht vor!
Zuwendungen von Mitarbeiterbeteiligungen
Zuwendungen aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers (bzw dessen Konzernunternehmen) sind bis zu 1.460 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei. Durch die Steuerreform 2015/2016 wurde dieser Steuerfreibetrag ab auf 3.000 Euro angehoben. Voraussetzung ist, dass dieser Vorteil allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten Gruppen angeboten wird. Der steuerfreie Vorteil muss weder von jedem Arbeitnehmer angenommen werden noch bei allen Arbeitnehmern gleich hoch sein (weitere Details siehe Rz 85 ff LStR). Möglicherweise ist der Beginn einer derartigen Zukunftssicherung für die Arbeitnehmer aus Sicht des Arbeitgebers im Jahr 2015 angebracht. Die Abgabe der Beteiligung muss aber noch bis zum Jahreswechsel erfolgen. Auch echte stille Beteiligungen oder Substanzgenussrechte können gewährt werden.
S. 1538 Steuerfreie Weihnachtsgeschenke
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als (Weihnachts-)Geschenk sind innerhalb eines in § 3 Z 14 EStG geregelten Freibetrages von 186 Euro jährlich lohnsteuerfrei. Die korrespondierende Beitragsfreiheit ist auch im ASVG gegeben. Warengutscheine und Goldmünzen (bei denen der Goldwert im Vordergrund steht) können nach Rz 80 LStR auch steuerfrei zugewendet werden (die entgegenstehende Rechtsprechung ist nicht anzuwenden). Für Sachzuwendungen an das Personal wird die Umsatzsteuerpflicht für Entnahmen aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmen (§ 3 Abs 2 UStG) in der Regel nicht zur Anwendung kommen, da der Großteil der Weihnachtsgeschenke in Gutscheinen besteht, mit denen kein Vorsteuerabzug verbunden ist.
Angemessene Kosten von Betriebsveranstaltungen
Nach § 3 Z 14 EStG ist die Steuerfreiheit für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nur insoweit gegeben, als ein gesamter Jahresbetrag pro Arbeitnehmer von 365 Euro nicht überschritten wird. Denken Sie bei der finanziellen Disposition der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des Jahres zusammengerechnet werden. Wird der Betrag von 365 Euro überschritten, ist der Mehrbetrag steuerpflichtiger Arbeitsbezug. Obwohl die UStR dazu keine Stellung beziehen, wird die Verköstigung von Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern keine steuerpflichtige sonstige Leistung gem § 3a Abs 1a UStG darstellen. Anders könnte das wohl bei mehrtägigen Betriebsausflügen gesehen werden.
Pensionskassenbeiträge
Bei dieser Form der Zukunftssicherung (Zahlungen bis zu 10 % der Lohn- und Gehaltssumme der Anwartschaftsberechtigten sind jährlich als Betriebsausgaben absetzbar) ist zu bedenken, dass einerseits keine Lohnnebenkosten anfallen und die Beitragszahlungen den Anwartschaftsberechtigten ohne Lohnsteuerabzug gutgeschrieben werden, andererseits – im Gegensatz zu einer direkten betrieblichen Pensionszusage – der volle Liquiditätsabfluss der jährlichen Beiträge aus dem Unternehmen gegeben ist. Diesem vollen Liquiditätsabfluss steht lediglich eine Steuerersparnis von maximal der Hälfte gegenüber. Weiters ist das Gleichbehandlungsgebot nach § 18 BPG zu beachten.
Die steuerbegünstigte Übertragung von direkten Pensionsanwartschaften und bereits flüssigen Pensionsverpflichtungen auf Pensionskassen ist gem § 124 EStG bis möglich.
3. Steuertipps für Arbeitnehmer
Werbungskosten
Beachten Sie bitte das strenge Abflussprinzip in diesem Bereich. Werbungskosten müssen bis zum bezahlt werden, um heuer noch steuerwirksam zu sein. Bitte denken Sie in diesem Bereich insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc samt allen damit verbundenen Kosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten doppelter Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge etc.
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010
Mit Jahresende läuft die Fünfjahresfrist zur Stellung eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 ab (§ 41 Abs 2 EStG).
S. 1539 Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2010
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen im Jahr 2010 zu Unrecht Lohnsteuer abgezogen hat, kann in manchen Fällen eine Arbeitnehmerveranlagung dies nicht sanieren. Ein Beispiel dafür ist der ungerechtfertigte Lohnsteuerabzug bei ins Ausland entsandten Mitarbeitern. In diesem Fall muss eine Erstattung der Lohnsteuer nach § 240 Abs 3 BAO beantragt werden.
Werbungskosten für Aus-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen
Im Rahmen der Ausgaben des Steuerpflichtigen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit sowie der Ausgaben für umfassende Umschulungsmaßnahmen stellen nunmehr auch die gesamten Studienkosten für AHS, Universitäten, Fach- oder Handelsschulen, Handelsakademien, Fachhochschulen, Uni-Lehrgänge und ähnliche Einrichtungen abzugsfähige Werbungskosten dar. Aufwendungen für eine Erstausbildung ohne gleichzeitige Berufsausübung sind aber weiterhin nichtabzugsfähig (Rz 358 LStR). Möglicherweise kann eine Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme (oder eine Anzahlung für eine künftige) noch vor dem Jahreswechsel getätigt werden.
4. Steuertipps für alle Steuerpflichtigen
Liegenschaftsschenkungen noch 2015 vorziehen?
Durch die Steuerreform 2015/2016 sind die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes für Schenkungen durchgreifend neu geregelt worden. Künftig dient als Bemessungsgrundlage bei einer Liegenschaftsschenkung nicht mehr der dreifache Einheitswert (bzw maximal 30 % des Verkehrswerts), sondern der sogenannte Grundstückswert. Das BMF hat bei Redaktionsschluss den Entwurf zu einer Grundstückswertverordnung 2016 vorgelegt. Diesem Entwurf ist zu entnehmen, dass der Bodenwert aus dem dreifachen Bodenwert der letzten Einheitswertfeststellung multipliziert mit einem regionalen Wertentwicklungsfaktor, der einer Anlage zur Verordnung zu entnehmen ist, ermittelt werden soll. Der Gebäudewert soll anhand von Baukostenfaktoren je Bundesland errechnet werden, wobei die Baukostenfaktoren aus dem aufgewerteten Baukostenindex 2001, vermindert um einen 30%igen Bebauungsabschlag, ermittelt werden. Dieser Gebäudewert wird je nach Baujahr und bei fehlender Sanierung in den letzten 20 Jahren um eine Altersminderung verringert. Gleichzeitig wurde aber auch der GrESt-Tarif neu gestaltet. Bei unentgeltlichen Erwerben beträgt die Steuer für die ersten 250.000 Euro 0,5 %, für die nächsten 150.000 Euro 2 % und darüber hinaus 3,5 %. Derzeit liegt der Tarif für Grundstücksübertragungen im engeren Familienverband bei generell 2 %. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen kann es im Einzelfall günstiger sein, eine Liegenschaftsschenkung im Familienverband noch im Jahr 2015 vorzunehmen. Konsultieren Sie diesbezüglich aber jedenfalls Ihren Steuerberater, denn eine Liegenschaftsschenkung kann wiederum durchaus im Einzelfall im nächsten Jahr steuergünstiger als im Jahr 2015 sein.
Geplante Liegenschaftsverkäufe noch ins Jahr 2015 vorziehen!
Die Immobilienertragsteuer wird für Immobilienverkäufe durch natürliche Personen ab von derzeit 25 % auf 30 % erhöht. Bei Immobilienverkäufen durch Körperschaften bleibt sie bei 25 %. Damit erhöht sich auch die ImmoESt bei Verkauf von Altvermögen von derzeit 3,5 % auf 4,2 % ab . Außerdem wurde der Inflationsabschlag bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns ab abgeschafft. Daher sollten Sie trachten, geplante Immobilienverkäufe noch vor dem zu finalisieren. Beachten Sie dabei, dass als Zeitpunkt der Veräußerung einer Immobilie der Abschluss des Kaufvertrags gilt.
S. 1540 Anteilsvereinigungen von grundstücksbesitzenden (Kapital-)Gesellschaften werden teurer!
Bislang werden nur 100%ige Anteilsvereinigungen bei (Kapital-)Gesellschaften, die Liegenschaften besitzen, mit 3,5 % des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaften der Grunderwerbsteuer unterzogen. Ab liegt eine Anteilsvereinigung bereits vor, wenn zumindest 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden. Verschärft wird die Situation noch dadurch, dass künftig treuhändig gehaltene Anteile immer dem Treugeber zugerechnet werden. Außerdem beträgt die Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigungen künftig 0,5 % des Grundstückswerts. Daher sollten geplante Anteilsverschiebungen bei grundstücksbesitzenden (Kapital-)Gesellschaften noch tunlichst vor dem stattfinden, damit keine Anteilsvereinigungen nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen riskiert werden.
Substanzverluste realisieren zur Vermeidung der Besteuerung von Substanzgewinnen, Dividenden und Anleihezinsen!
Auch nach dem Inkrafttreten des neuen Besteuerungsregimes für Substanzgewinne bei Kapitalvermögen gilt für das Jahr 2015 auch der in der Vergangenheit bewährte Steuerspartipp, allerdings in etwas modifizierter Form: Wenn Sie im Jahr 2015 einen steuerpflichtigen Substanzgewinn bei Kapitalvermögen, Dividenden oder Anleihezinserträgen realisiert haben, sollten Sie überprüfen, ob dieser Ertrag nicht noch vor dem Jahresende durch die Realisierung eines Substanzverlusts neutralisiert werden kann. Um einen Substanzverlust zu realisieren, könnten Sie zB Aktien, mit denen Sie derzeit im Minus sind und die Sie seit dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage erworben haben, verkaufen. Der sich dabei ergebende Substanzverlust kann mit steuerpflichtigen Substanzgewinnen, Dividenden oder Anleihezinserträgen des Jahres 2015 gegengerechnet werden (§ 27 Abs 8 EStG). Natürlich hindert Sie niemand daran, die verkauften Aktien einige Tage nach dem Verkauf wieder zu kaufen (wenn Sie an die Belebung des Aktienkurses glauben). Der deutsche Bundesfinanzhof hat die Realisierung von Spekulationsverlusten durch kurzfristigen Verkauf und nachfolgenden Ankauf gleichartiger Wertpapiere nicht als einen Gestaltungsmissbrauch angesehen (BFH , IX R 60/07). Bedenken Sie aber, dass Substanzverluste nicht mit Sparbuchzinsen aufgerechnet werden dürfen. Bedenken Sie bei Ihren Aktionen aber immer auch die damit verbundenen Bankspesen.
Steuersparen durch „Verlustbeteiligungsmodelle“
Verluste aus Beteiligungen, bei denen das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, stellen nach § 2 Abs 2a EStG Warteverluste dar, die nur mit positiven Einkünften aus derselben Beteiligung auszugleichen sind. Bei der Steuerplanung 2015 ist weiter zu beachten, dass die Warteverlustregelung des § 2 Abs 2a EStG alle Verlustzuweisungen des Jahres 2015 betrifft, auch wenn die zugrunde liegende Beteiligung bereits in den Jahren vor 2000 eingegangen wurde. Ferner ist im heurigen Jahr zu beachten, dass durch die Steuerreform 2015/2016 künftig (ab ) Verluste aus Beteiligungen als kapitalistischer Mitunternehmer insoweit nicht mehr ausgleichsfähig sind, als dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto des jeweiligen Mitunternehmers entsteht.
Die an dieser Stelle in allen Vorjahren propagierte äußerste Vorsicht ist allerdings nach wie vor (und abseits steuerlicher Unwägbarkeiten) geboten, wenn man das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Kapitals in Grenzen halten will. Im Ernstfall kann das gesamte Risikokapital verloren sein, während die dadurch vermiedene Steuerzahlung immer nur maximal 50 % des eingesetzten Kapitals betragen kann. Im Extremfall kann zusätzlich zum Totalverlust des hingegebenen Kapitals auch noch die versprochene Steuerersparnis ausbleiben, wenn das Modell von der Finanzverwaltung im Nachhinein „gekillt“ wird (zB wegen Liebhaberei oder mangelnden Mitunternehmerwagnisses). Auch im Fall der Beendigung eines Verlustbeteiligungsmodells durch Konkurs ist das negative Kapitalkonto eines jeden Gesellschafters gem § 24 Abs 2 EStG als Veräußerungsgewinn S. 1541 nach zu versteuern (). Der Steuervorteil geht somit auch im Konkursfall wieder verloren. Lediglich bei Bauherrenmodellen mit sofortiger Begründung von grundbücherlichem Miteigentum an der Liegenschaft, Anmerkung der beabsichtigten Wohnungseigentumsbegründung und einer Bauzeit-Bankgarantie für die Baukosten ist eine gewisse Sicherheit für das eingesetzte Kapital gegeben.
Sonderausgaben
In diesem Bereich gilt auch das strenge Abflussprinzip. Die üblichen Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden. Noch immer nicht so bekannte Sonderausgaben sind etwa die freiwilligen Beiträge zu Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen. Aber auch diese Sonderausgaben müssen im bekannten 2.920-Euro-Topf Platz finden. Waren Sie 2014 Alleinverdiener oder Alleinerzieher (die Zuverdienstgrenze bei Partnern von Alleinverdienern mit Kind beträgt 6.000 Euro pro Jahr), dann verdoppelt sich dieser Topf auf 5.840 Euro. Wenn Sie nur kurzfristig Alleinverdiener oder -erzieher sind, eignet sich vielleicht ein Einmalerlag bei einer Lebensversicherung zur periodischen Nutzung der zusätzlichen 2.920 Euro. Ab drei Kindern erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460 Euro pro Jahr. Beachten Sie aber, dass sich die Topfsonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd auswirken. Ab einem Jahreseinkommen von 36.400 Euro vermindert sich der abzugsfähige Betrag sukzessive, und ab einem Jahreseinkommen von 60.000 Euro sind Topfsonderausgaben nicht mehr abzugsfähig (nur mehr der Pauschbetrag iHv 60 Euro jährlich).
Bitte beachten Sie, dass mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 vorgesehen wurde, dass (Topf-)Sonderausgaben nur mehr dann ab abgesetzt werden können, wenn der der Zahlung zugrunde liegende Vertrag vor dem abgeschlossen bzw mit der Bauausführung oder Sanierung vor dem begonnen wurde. Daher kommt dem auch für die zukünftige Sonderausgabenabsetzung eine besondere Bedeutung zu.
Ohne Höchstbetragsbegrenzung und neben dem Sonderausgabentopf sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten (Kauf von Schul- und Studienzeiten), freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung und Steuerberatungskosten absetzbar. Derartige Sonderausgaben stehen nach wie vor unabhängig von der Einkommenshöhe zu. Besonders ist darauf hinzuweisen, dass Steuerberatungskosten bei Steuerpflichtigen, die bei der Ermittlung ihrer betrieblichen Einkünfte das Betriebsausgabenpauschale geltend machen, als Sonderausgaben abgesetzt werden können (Rz 4116a EStR).
Kirchenbeiträge sind bis maximal 400 Euro (unabhängig von der Einkommenshöhe) als Sonderausgabe absetzbar. Sie müssen nur vor dem 31. 12. noch bezahlt werden.
Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge und Bausparen noch 2015 nutzen!
Leistet ein Steuerpflichtiger im Jahr 2015 Beiträge zu einer der staatlich geförderten Zukunftsvorsorgeeinrichtungen im Höchstausmaß bis zu 2.561,22 Euro, erhält er für das Jahr 2015 eine staatliche Prämie in Höhe von 4,25 % des Einzahlungsbetrags, somit maximal 108,85 Euro. Die prämienbegünstigten Einzahlungen können auch für jedes Kind getätigt werden. Beim Bausparen ist der maximal geförderte Einzahlungsbetrag im Jahr 2015 1.200 Euro. Die staatliche Prämie beträgt im Jahr 2015 1,5 % des Einzahlungsbetrags, somit maximal 18 Euro.
Außergewöhnliche Belastungen, insbesondere Kinderbetreuungskosten
Auch hier ist das Abflussprinzip zu beachten. Das Vorziehen oder Hinausschieben von Ausgaben, die als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, kann im Einzelfall sinnvoll sein. Man denke nur an den nichtabzugsfähigen Sockelbetrag des zumutbaren S. 1542 Selbstbehalts. Ausgaben zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind – vermindert um erhaltene Vergütungen (Spenden, Versicherungsvergütungen, Entschädigungen) – ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Ersatzbeschaffungen von katastrophenbedingt vernichteten Wirtschaftsgütern, die praktisch nicht in gebrauchtem Zustand wiederbeschafft werden können (wie zB Einrichtungsgegenstände und Kleider), sind mit den tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Durch eine Katastrophe vernichtete PKWs und Kombis sind aber (weiterhin) nur mit dem Gebrauchtwagenwert abzugsfähig.
Seit dem Jahr 2009 ist die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts möglich. Demnach sind Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das zehnte Lebensjahr (bzw bei behinderten Kindern das sechzehnte Lebensjahr) zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet haben, bis höchstens 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Absetzbar sind Kosten für eine öffentliche oder private institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zB Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige. Absetzbar sind nicht nur unmittelbare Betreuungskosten sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (zB Computerkurse, Musikunterricht). Steuerfreie Zuschüsse von Arbeitgebern kürzen den Höchstbetrag von 2.300 Euro nicht. Soweit Betreuungskosten allerdings von einem derartigen Zuschuss abgedeckt sind, steht insoweit keine außergewöhnliche Belastung zu. Pädagogisch qualifizierte Personen sind auch Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von acht Stunden nachweisen können. Die Ausbildung kann auch im Rahmen von Spezialkursen absolviert werden (Rz 884a ff LStR). Die gegenteilige Entscheidung des , soll nach Ansicht des BMF keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.
Ferner möchte ich Ihre Aufmerksamkeit auf Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung lenken. Sollten Sie Pflegegeldbezieher sein, so sind die Ihnen erwachsenen Pflegekosten (zB 24-Stunden-Betreuung) abzüglich des erhaltenen Pflegegeldes ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Kosten allfälliger Heilbehandlungen können zusätzlich ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden.
Spenden als Sonderausgaben
Seit dem Jahr 2009 ist die Abzugsfähigkeit von Geldspenden an begünstigte Körperschaften gegeben, die in der dafür vorgesehenen Liste des Finanzamts Wien 1/23 eingetragen sind. Die Liste der begünstigten Spendenempfänger ist auf der Homepage des BMF unter www.bmf.gv.at abrufbar. Abzugsfähig sind nur Spenden für mildtätige Zwecke, für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit sowie für Zwecke der internationalen Katastrophenhilfe. Im Jahr 2012 wurden die begünstigten Spendenempfänger nochmals erweitert. Sie umfassen derzeit auch Tierheime, freiwillige Feuerwehren sowie Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen. Auch an die Anti-Korruptions-Akademie (IACA) kann mit steuerlicher Wirkung gespendet werden. Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind einheitlich innerhalb folgender Grenzen absetzbar:
Die Abzugsfähigkeit von Spenden ist mit 10 % des sich nach einem Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrags der Einkünfte des laufenden Kalenderjahrs begrenzt.
Ferner dürfen diese Spenden gemeinsam mit den Spenden aus dem Betriebsvermögen die 10%-Grenze nicht übersteigen.
Begünstigte Spendenzahlungen müssen mittels Zahlungsbeleg nachgewiesen werden.
