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SWK 34-35, 5. Dezember 2015, Seite 1578

VfGH: Abgabenverwaltung Wien

Das für den Landesgesetzgeber bestehende finanzverfassungsrechtliche Gebot, bei Wahrnehmung seiner Gesetzgebungskompetenz nach § 8 Abs 1 F-VG 1948 die Grenzen der bundesgesetzlichen Ermächtigung nach § 7 Abs 5 F-VG 1948 zu beachten, führt […] nicht dazu, dass Angelegenheiten, die mit diesen Abgaben verbunden sind, dem selbständigen Wirkungsbereich der Länder iSd Art 131 Abs 5 B-VG entzogen wären. […] Mit Blick auf § 11 Abs 3 F-VG 1948 schließen auch die Regelungen zur Vollziehung solcher Abgaben nicht aus, dass die Angelegenheiten, die mit diesen Abgaben verbunden sind, zum selbständigen Wirkungsbereich der Länder iSd Art 131 Abs 5 B-VG rechnen. […] Vor diesem Hintergrund fallen Angelegenheiten der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu den ausschließlichen Gemeindeabgaben, die aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs 5 F-VG 1948 ausgeschrieben werden, ebenfalls in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder iSd Art 131 Abs 5 B-VG, da die Kompetenz in Angelegenheiten des Verwaltungsstrafrechts der Kompetenz in der jeweiligen materiellen Angelegenheit folgt (zur akzessorischen Natur der verwaltungsstrafrechtlichen Kompetenz siehe VfSlg 12.187/1989). Dem Wiener Landesgesetzgeber kann daher aus verfassungsrecht...

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