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Verbot der Tatprovokation
Eine Milderung der Strafe reicht für ein faires Verfahren nicht aus
Nach § 100 FinStrG ist es ua den Organen der Bundesfinanzverwaltung untersagt, auf die Gewinnung von Verdachtsgründen gegen eine Person oder auf deren Überführung dadurch hinzuwirken, dass diese zur Begehung, Fortsetzung oder Vollendung eines Finanzvergehens verleitet werden. Die Bestimmung hat § 5 Abs 3 StPO idgF zum Vorbild.
1. Grundrechtliche Fragen der Tatprovokation
Bei einer Tatprovokation wird eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch ein Organ des Staates oder eine von dem Organ geführte Vertrauensperson zu einer Straftat verleitet. Solchen Akten kommt jedenfalls Außenwirkung zu. Der agent provocateur setzt Handlungen, die die Rechtssphäre der betroffenen Person berühren. Für eine solche Tatprovokation ist eine gesetzliche Grundlage iSd Art 18 Abs 1 B-VG erforderlich. Eine solche gesetzliche Grundlage ist im Finanzstrafverfahrensrecht nicht ersichtlich, ist eine Tatprovokation doch durch § 100 FinStrG untersagt.
Art 6 EMRK gebietet, dass das Verfahren in seiner Gesamtheit, einschließlich der Art, wie die Beweise aufgenommen werden, fair ist. Der Einsatz von verdeckten Fahndern darf nach Auffassung des EGMR nur eingeschränkt und unter Gewährung von Rechtsschutz erfolgen. Das Recht auf eine faire Rechtspflege nimmt einen so...