Richtlinie des BMF vom 13.03.2024, 2023-0.871.819
9 Besondere Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 10 bis 13 EStG 1988) und besondere Verlustberücksichtigungsvorschriften
9.2 Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG 1988)

9.2.4 Zeitliche Aspekte

3819Denk/Feldbauer-Durstmüller/Mitter/Wolfsgruber, Externe Unternehmensrechnung, 4. Aufl. (2010)Staringer/Jettmar, Die Diskriminierungsverbote im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (2006)Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 10Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 10Jakom/Marschner EStG, 2024, § 4Jakom/Marschner EStG, 2024, § 27aJakom/Ehgartner EStG, 2024, § 2Jakom/Marschner EStG, 2023, § 4Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2024, § 11Jakom/Marschner EStG, 2023, § 27aJakom/Ehgartner EStG, 2023, § 2Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2023, § 10Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 10Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 10Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 10Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 10Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 10Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 10Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 10Jakom/Marschner EStG, 2011, § 97Jakom/Marschner EStG, 2021, § 27aJakom/Marschner EStG, 2018, § 27aJakom/Marschner EStG, 2020, § 27aJakom/Marschner EStG, 2019, § 27aJakom/Marschner EStG, 2017, § 27aJakom/Marschner EStG, 2016, § 27aJakom/Marschner EStG, 2015, § 27aJakom/Marschner EStG, 2014, § 27aJakom/Marschner EStG, 2013, § 27aJakom/Marschner EStG, 2012, § 27aJakom/Kanduth-Kristen EStG, 2021, § 10Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 10Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 17Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019, § 10Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2017, § 10Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 17Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2020, § 10Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 17Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2015, § 10Englmair in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA Aufl. 2 Art 23 AJakom/Kanduth-Kristen EStG, 2014, § 10Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2016, § 10Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 17Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2013, § 10Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2011, § 10Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2012, § 10Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2010, § 10Jakom/Marschner EStG, 2021, § 4Jakom/Marschner EStG, 2018, § 4Jakom/Marschner EStG, 2019, § 4Jakom/Marschner/Lenneis EStG, 2014, § 4Jakom/Marschner EStG, 2020, § 4Jakom/Marschner EStG, 2017, § 4Jakom/Marschner EStG, 2015, § 4Jakom/Lenneis/Marschner EStG, 2013, § 4Jakom/Marschner EStG, 2016, § 4Jakom/Laudacher EStG, 2018, § 2Jakom/Laudacher EStG, 2014, § 2Jakom/Laudacher EStG, 2011, § 2Jakom/Laudacher EStG, 2021, § 2Jakom/Laudacher EStG, 2019, § 2Jakom/Laudacher EStG, 2015, § 2Jakom/Laudacher EStG, 2013, § 2Jakom/Laudacher EStG, 2012, § 2Jakom/Laudacher EStG, 2017, § 2Ritz/Koran, BAO Aufl. 7 § 188 BAOEnglmair in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA Art 23 AJakom/Laudacher EStG, 2020, § 2Jakom/Laudacher EStG, 2016, § 2Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 4-5/2015 S. 148Kanduth-Kristen/Komarek, Klarstellung zu den umsatzsteuerlichen Änderungen bei Grundstücken, SWK 27/2012 S. 1167Schlager, Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 2023, SWK 12/2023 S. 566Lutz/Orth/Moser, Praxishandbuch Betriebliche Altersvorsorge (2012)Moshammer, Handbuch der Besteuerung von Kapitalvermögen (2012)Marschner, SWK-Spezial Besteuerung von Kapitalvermögen (2009)Petschnigg, Die Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 2013, SWK 20-21/2013 S. 906Keppert, Steuersparcheckliste 2015, SWK 34-35/2015 S. 1524Keppert, Steuersparcheckliste 2014, SWK 34/2014 S. 1443Keppert, Steuersparcheckliste 2018, SWK 34-35/2018 S. 1478Keppert, Steuersparcheckliste 2017, SWK 34/2017 S. 1421Keppert, Steuersparcheckliste 2016, SWK 34/2016 S. 1446Keppert, Steuersparcheckliste 2013, SWK 34/2013 S. 1462Denk, Bilanzsteuerliche Aspekte des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, SWK 17/2002 S. 492Petschnigg, Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 2015, SWK 26/2015 S. 1133Seite 3 der Beilage E 1a, SWK 4/2011 S. S 223Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 4-5/2014 S. 133Keppert, Steuersparcheckliste 2010, SWK 34/2010 S. 999Stanek/Urtz, Besteuerung des GeschäftsführersRenner/Aigner, Praxisbeispiele zur Einkommensteuer (2017)Hubmann, Einkommen- und Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft, 2. Aufl. (2016)Keppert, Steuersparcheckliste 2011, SWK 34/2011 S. 1059Brein/Denk/Krainer/Pfeiler/Sixl , Bilanzierung 2023, 19. Aufl. (2022)Brein/Denk/Krainer/Pfeiler/Reisner/Sixl/Wagner, Bilanzierung 2022 für den Jahresabschluss 2021, 18. Aufl. (2021)Bardehle, Pauschalierungen und ihre Anwendung im Steuerrecht, 2. Aufl. (2020)Hirschler/Grangl, Rechtsformwahl 2010, BFG journal 4/2010 S. 126Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 4/2012 S. S 0148Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn, SWK 4-5/2013 S. 156Keppert, Steuersparcheckliste 2012, SWK 34/2012 S. 1452Marschner, Körperschaftsteuer-Update Juni 2023: Aktuelles auf einen Blick, SWK 16/2023 S. 693Kofler/Urnik/Rohn, Handbuch Betriebsaufgabe und Wechsel der Gewinnermittlung, 3. Aufl. (2020)Mayr/Herzog/Blasina/Schwarzinger/Schlager, Körperschaftsteuer 2010 (2010)Hübner-Schwarzinger/Kanduth-Kristen, Rechtsformgestaltung für Klein- und Mittelbetriebe, 2. Aufl. (2016)Stanek/Urtz, Anhang § 15 Besteuerung des GeschäftsführersFritz, Die Kommanditgesellschaft, Band 2, 2. Aufl. (2023)Marschner, Besteuerung von Kapitalvermögen nach dem KESt-ErlassFellinger, Der Gewinnfreibetrag für Bilanzierer mit abweichendem Wirtschaftsjahr, SWK 7/2011 S. 349Denk/Resch, Freibeträge, Prämien und begünstigte Abschreibung, 8. Aufl. (2023)Denk/Resch, Freibeträge, Prämien und begünstigte Abschreibung, 7. Aufl. (2021)Seite 3 der Beilage E 1a, SWK 4/2012 S. S 0238Seite 4 der Beilage E 1a, SWK 4-5/2015 S. 235Seite 4 der Beilage E 1a, SWK 4-5/2014 S. 221Erläuterungen zur Beilage E 1a, SWK 4-5/2020 S. 207Erläuterungen zur Beilage E 1a, SWK 4-5/2019 S. 216Seite 3 der Beilage E 1a, SWK 4-5/2013 S. 242Erläuterungen zur Beilage E 1a, SWK 4-5/2022 S. 224Keppert/Keppert, Steuersparcheckliste 2021, SWK 32-33/2021 S. 1400Erläuterungen zur Beilage E 1a, SWK 4-5/2021 S. 250Erläuterungen zur Beilage E 1a, SWK 4-5/2018 S. 200Erläuterungen zur Beilage E 1a, SWK 4-5/2017 S. 254Erläuterungen zur Beilage E 1a, SWK 4-5/2016 S. 256Marschner/Renner, Sind Aktien notwendiges Betriebsvermögen oder Privatvermögen?, SWK 9/2018 S. 429Keppert, Steuersparcheckliste 2019, SWK 34/2019 S. 1466Knesl, Öko-IFB-VO und Fossile Energieträger-Anlagen-VO, SWK 18/2023 S. 767Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, SWK-Spezial: Die Feststellungserklärung 2022 (2023)Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, SWK-Spezial Die Feststellungserklärung 2021 (2022)Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, SWK-Spezial Die Feststellungserklärung 2020 (2021)Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, SWK-Spezial Die Feststellungserklärung 2019 (2020)Knechtl/Mitterlehner/Panholzer, SWK-Spezial: Die Körperschaftsteuererklärung 2022 (2023)Fritz-Schmied/Urnik/Bergmann, Handbuch Mitunternehmerschaften (2019)Zirngast/Weinzierl/Leistentritt, Steuerhandbuch für Freiberufler (2017)Kohler/Wakounig/Berger/Aumayr/Reinold, Steuerleitfaden zur Vermietung, 10. Aufl. (2021)Marschner, Investmentfonds in Fallbeispielen, 3. Aufl. (2017)Marschner, Investmentfonds in Fallbeispielen, 2. Aufl. (2011)Jakom/Ehgartner EStG, 2022, § 2Jakom/Marschner EStG, 2022, § 27aJakom/Kanduth-Kristen EStG, 2022, § 10Jakom/Ebner/Marschner EStG, 2022, § 4Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, SWK-Spezial: Die Feststellungserklärung 2023 (2024)Knechtl/Mitterlehner/Panholzer, SWK-Spezial: Die Körperschaftsteuererklärung 2023 (2024)Brein/Denk/Krainer/Pfeiler/Sixl, Bilanzierung 2024, 20. Aufl. (2024)Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Für die Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung, für die Anschaffung der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgeblich (siehe Rz 2166; bei beweglichen Wirtschaftsgütern daher idR deren Übergabe). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages ist damit im Unterschied zur Absetzung für Abnutzung nicht die Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes.

3820Wurde für ein Wirtschaftsgut ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht und fallen im Zusammenhang mit diesem Wirtschaftsgut in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, sind diese im Wirtschaftsjahr, in dem sie anfallen, für Zwecke des Investitionsfreibetrages zu berücksichtigen.

Nachträgliche Änderungen (Erhöhungen, Verminderungen) der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes, für das der Investitionsfreibetrag geltend gemacht wurde, stellen hingegen rückwirkende Ereignisse iSd § 295a BAO dar und sind im Jahr der ursprünglichen Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrages zu berücksichtigen (vgl. Rz 3718 zum GFB). Nachträgliche Verminderungen der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ergeben sich bspw. durch die Gewährung von Rabatten, Skonti oder auch Gewährleistungen, weiters durch einen Nachlass des Kaufpreises oder anderer Bestandteile der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Zum Fristenlauf im Falle von nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie im Falle von nachträglich geänderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Zwecke der Mindestnutzungsdauer siehe Rz 3827.

3821Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden ( § 11 Abs. 4 EStG 1988). Die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages im Hinblick auf aktivierte Teilbeträge setzt jedoch voraus, dass nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ( § 5 Abs. 1 EStG 1988) bzw. nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen ( § 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG 1988) eine entsprechende Aktivierung vom Steuerpflichtigen auch tatsächlich vorgenommen wurde.

Der Steuerpflichtige hat somit ein Wahlrecht, ob er den Investitionsfreibetrag erst im Jahr des Abschlusses des Investitionsvorgangs von den gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend macht oder ob er den Investitionsfreibetrag bereits von den aktivierten Teilbeträgen berechnet.

Beispiel:

Nimmt der Steuerpflichtige bei einem vierjährigen Herstellungsvorgang im dritten Herstellungsjahr einen Investitionsfreibetrag von den Teilherstellungskosten dieses Jahres vor, dann hat er sich für die Geltendmachung von den jeweiligen Teilherstellungskosten entschieden. Für die in den abgelaufenen Jahren entstandenen Teilherstellungskosten kann der Investitionsfreibetrag im dritten Jahr nicht mehr nachgeholt werden, weil dem Steuerpflichtigen infolge der im dritten Herstellungsjahr vorgenommenen Geltendmachung des Investitionsfreibetrages von den Teilherstellungskosten keine (vollen) Herstellungskosten mehr für einen Investitionsfreibetrag zur Verfügung stehen und er daher auch im Jahr der Fertigstellung nur mehr von den Teilherstellungskosten dieses vierten Wirtschaftsjahres einen Investitionsfreibetrag geltend machen kann.

Wurde im Falle der Betriebsübertragung vom Rechtsvorgänger von der Möglichkeit der Geltendmachung des Investitionsfreibetrages für aktivierte Teilbeträge Gebrauch gemacht, ist der Rechtsnachfolger insoweit daran gebunden; eine Geltendmachung des Investitionsfreibetrages auf die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Abschluss der Investition durch den Rechtsnachfolger kommt diesfalls nicht in Betracht.

3822Der Investitionsfreibetrag kann erstmalig für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, bei denen der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung (Rz 3819) nach dem 31. Dezember 2022 liegt. Damit sind auch in Fällen, in denen bereits vor dem 1. Jänner 2023 Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert worden sind, die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den Investitionsfreibetrag maßgeblich.

Im Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahres kann für Anschaffungen und Herstellungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen, der Investitionshöchstbetrag für das abweichende Wirtschaftsjahr 2022/2023 von bis zu 1.000.000 Euro ausgeschöpft werden; eine Aliquotierung hat nicht zu erfolgen.

Beispiel:

Der Einzelunternehmer A (Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988) bilanziert zu einem vom Kalenderjahr abweichenden Bilanzstichtag (Wirtschaftsjahr 1.4.-31.3.). Im Jänner 2023 tätigt A für Zwecke des Investitionsfreibetrages begünstigte Anschaffungen in Höhe von 1.200.000 Euro. A kann für diese Anschaffungen des Wirtschaftsjahres 2022/2023 den Investitionshöchstbetrag von 1.000.000 Euro voll ausschöpfen; eine Aliquotierung des Investitionshöchstbetrages (auf die Monate Jänner bis März 2023) hat nicht zu erfolgen.

9.2.5 Nachversteuerung

9.2.5.1 Gewinnerhöhender Ansatz

3823Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren (Rz 3814 ff) aus dem Betriebsvermögen aus (zB Verkauf oder Entnahme des Wirtschaftsgutes) oder werden sie ins Ausland - ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes - verbracht, gilt Folgendes:

  • Der Investitionsfreibetrag ist im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen (Nachversteuerung).

  • Im Falle der - entgeltlichen (zB Veräußerung, Umgründung) oder unentgeltlichen (zB Schenkung) - Übertragung eines Betriebes vor Ablauf der Behaltefrist geht die Nachversteuerungshängigkeit jedoch auf den Rechtnachfolger über. Der Rechtsnachfolger hat den gewinnerhöhenden Ansatz vorzunehmen, wenn bei ihm vor Ablauf der Behaltefrist ein die Nachversteuerung auslösendes Ereignis verwirklicht wird.

  • Im Falle des Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.

3824Im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt die Nachversteuerung des Investitionsfreibetrages.

Die Bestimmung des § 12 Abs. 5 EStG 1988, wonach dem Ausscheiden durch behördlichen Eingriff das Ausscheiden zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes gleichgestellt wird, ist auf § 11 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 analog anzuwenden. Der Investitionsfreibetrag steht in diesen Fällen auch dann zu, wenn das Wirtschaftsgut bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ausscheidet, es im Anlagenverzeichnis bzw. in der Anlagenkartei also nie ausgewiesen war.

Zur höheren Gewalt siehe Rz 3864 ff.

3825Eine bloße Änderung in der betrieblichen Verwendung des Wirtschaftsgutes führt nicht zur Nachversteuerung des Investitionsfreibetrages.

3826Im Fall der Betriebsaufgabe vor Ablauf der Behaltefrist kommt es zu einer Nachversteuerung des geltend gemachten Investitionsfreibetrages zu Gunsten des Aufgabegewinnes. Bei entgeltlicher oder unentgeltlicher (Teil-)Betriebsübertragung unter Mitübertragung des Wirtschaftsgutes, für das der IFB geltend gemacht wurde, hat der Rechtsnachfolger bis zum Ablauf der Behaltefrist das Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen zu belassen, andernfalls hat der Rechtsnachfolger die auf ihn übergehende Nachversteuerungsverpflichtung vorzunehmen (Rz 3823).

9.2.5.2 Behaltefrist

3827Die Behaltefrist beträgt vier Jahre (nicht Wirtschaftsjahre) und läuft von Tag zu Tag. Sie beginnt mit dem der Anschaffung oder Herstellung folgenden Tag und endet vier Kalenderjahre nach diesem Tag.

Bei Teilanschaffungs- oder Teilherstellungsvorgängen beginnt die Frist mit dem der Beendigung des gesamten Investitionsvorgangs folgenden Tag, und zwar auch dann, wenn ein Investitionsfreibetrag bereits von den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen wird.

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die im Jahr ihres Anfallens für Zwecke des Investitionsfreibetrages zu berücksichtigen sind (siehe Rz 3820), lösen insoweit einen neuen (gesonderten) Fristenlauf aus.

Die Anpassung eines Investitionsfreibetrages auf Grund nachträglich geänderter Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der ursprünglichen Anschaffung oder Herstellung im Wege eines rückwirkenden Ereignisses (siehe Rz 3820) löst hingegen keinen neuen (gesonderten) Fristenlauf aus.

3828Die Behaltefrist für den Investitionsfreibetrag läuft bei einer unter das UmgrStG fallenden Betriebsübertragung zu Buchwerten beim umgründungsbedingten Rechtsnachfolger grundsätzlich weiter (vgl. § 11 Abs. 5 Z 2 EStG 1988). Der umgründungsbedingte Rechtsnachfolger hat den gewinnerhöhenden Ansatz vorzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Umgründung die Behaltefrist noch nicht abgelaufen ist und in der Sphäre des Rechtsnachfolgers ein die Nachversteuerung auslösendes Ereignis eintritt. Dabei ist nicht zwischen Umgründungen unter Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge zu unterscheiden. Siehe dazu näher UmgrStR 2002 Rz 123. Zu den Auswirkungen von rückbezogenen Maßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 UmgrStG auf Behaltefrist und Nachversteuerung siehe weiters UmgrStR 2002 Rz 923a und Rz 926e.

9.2.6 Ausweis und Geltendmachung

3829Ein bilanzieller Ausweis des Investitionsfreibetrages erfolgt weder unternehmensrechtlich noch steuerrechtlich (anders noch der mit 2001 ausgelaufene IFB); die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages erfolgt außerbilanziell.

Rechtslage ab der Veranlagung 2023:

Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages ist gemäß § 11 Abs. 6 EStG 1988 dessen Ausweis im Anlageverzeichnis (steuerliche Bilanzierer) oder in der Anlagekartei (Einnahmen-Ausgaben-Rechner) bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern, für die der (erhöhte) Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wird. Die jeweiligen Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen. Eine Berichtigung des Verzeichnisses ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuerbescheides, Feststellungsbescheides oder Körperschaftsteuerbescheides möglich.

Für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages in der Steuererklärung gilt die allgemeine Regelung über die Ausübung von Besteuerungswahlrechten und Anträgen gemäß § 39 Abs. 4 EStG 1988 (vgl. Rz 7511a ff).

Randzahlen 3830 bis 3860: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
13.03.2024
Betroffene Normen:
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 1 und 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 11 Abs. 5 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 11 Abs. 5 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 5 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 11 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 39 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448