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AgB: Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen (an einen Elternteil) sind gemäß § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Nach einer in diesem Zusammenhang wiederholt zum Ausdruck gebrachten Ansicht des VwGH kann von einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit „nicht gesprochen werden, soweit eine Belastung in wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen steht und im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz Deckung findet“, wobei es „gleichgültig“ ist, „ob dem Steuerpflichtigen die Belastung unmittelbar durch den Vermögenserwerb, etwa als Nachlassverbindlichkeit, oder nur mittelbar in ursächlichen Zusammenhang mit dem Vermögenserwerb erwächst“ – (§ 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988), (Abweisung)
( 2012/13/0012)