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Bewertung des Wohnungsgebrauchsrechts als Gegenleistung
Eine Eigentumswohnung wurde an ein Kind übertragen und dabei vom Notar die Grunderwerbsteuer nach § 4 Abs 2 GrEStG vom dreifachen Einheitswert berechnet, weil das Wohnrecht geringer als der dreifache Einheitswert angesetzt wurde. Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass der Wert des lebenslänglichen Wohnrechts wesentlich höher als der dreifache Einheitswert ist und damit die Steuer von der Gegenleistung, also dem Wert des Wohnrechts, verrechnet ( RV/3100948/2014).
Beachte die geänderte Rechtslage seit der GrEStG-Novelle 2014/BGBl I 2014/36.