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SWK 34-35, 5. Dezember 2015, Seite 1580

Rückstellung: Liftanlage

Die Verpflichtung zum Abbau einer Seilbahnanlage und zur Rekultivierung wurde im gegenständlichen Fall mit der Errichtung der gegenständlichen Anlagen begründet und hat ihre wirtschaftliche Verursachung im Betrieb der Anlagen. Für die Abbau- und Rekultivierungsverpflichtung ist daher in den Jahren zwischen Errichtung und voraussichtlichen Abbau der Anlagen eine Rückstellung zu bilden. – (§ 9 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2011/15/0198; siehe dazu G. Moser, SWK 29/2015, 1336)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Dr. Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Prof. Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dr. Dietmar Aigner, Dr. Gernot Aigner und Dr. Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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