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SWK 11, 10. April 2013, Seite 599

Familienbeihilfe: Anspruch

§ 2 Abs. 2 FLAG stellt den Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich nach der Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind (als welches nach § 2 Abs. 3 FLAG eben auch das Stiefkind zählt) ab und nur subsidiär (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG) darauf, dass die Person die Unterhaltskosten für das Kind trägt. Auf eine Unterhaltspflicht der diese Unterhaltskosten überwiegend tragenden Person kommt es nach der hg. Rechtsprechung nicht an. – (§ 2 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)

( 2012/16/0054, 0135)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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