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SWK 11, 10. April 2013, Seite 588

Fehlende Begründung eines Wiederaufnahmebescheides

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat lediglich zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen, nicht jedoch, ob eine Wiederaufnahme auch aus anderen Gründen zulässig gewesen wäre (u. a. ). Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (u. a. ) ( RV/0401-I/09).

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