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SWK 11, 10. April 2013, Seite 589

Ist die Vorsteuerüberrechnung für Ist-Besteuerer nach dem 1. 1. 2013 noch möglich?

Der Unternehmer ist aufgrund tatsächlicher Bezahlung der Rechnung auch nach dem 1. 1. 2013 vorsteuerabzugsberechtigt

Gerold Pinter und Denise Dobida

Seit ist bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten im Sinne des § 17 UStG – mit Ausnahme von Versorgungsbetrieben und Unternehmen, deren Umsatz im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 Mio. Euro überstiegen hat – die Leistung der Zahlung zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Dieser Artikel beleuchtet, ob die Überrechnung der Vorsteuer gemäß § 215 BAO im Regime der Ist-Besteuerung noch möglich ist.

1. Die Rechtslage seit dem

Das AbgÄG 2012 normiert in Ausübung der Ermächtigung nach Art. 167a der Richtlinie 2006/112/EG, dass Unternehmern, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, das Recht auf Vorsteuerabzug für die von ihnen bezogenen Leistungen im Zeitpunkt der Bezahlung zusteht. Dies wurde durch die Änderung des § 17 UStG in Österreich umgesetzt. Bei Versorgungsunternehmen knüpft das Entstehen der Steuerschuld ebenfalls an die tatsächliche Vereinnahmung des Entgelts und nicht an die Rechnungsausstellung an, diese Unternehmen sind von der Neuregelung aber ausgenommen. Weiters sind Unternehmer, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren ab Anwendung der Neuregelung Umsätze über 2 Mio. Euro erzielen – entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben –, keine Ist-Versteue...

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