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SWK 11, 10. April 2013, Seite 565

Einlagewert bei gewerblichem Grundstückshandel (§§ 6 Z 2, 23 EStG)

Der Beschwerdeführer, ein Anwalt, hat von seinem Vater 1988 ein Grundstück mit über 10.000 m2 geschenkt erhalten. 1995 wurde eine Parzellierung vorgenommen. Die Baugenehmigung für den Bau von zwölf Eigenheimen erhielt Ende 1995 eine GmbH, die zu 100 % dem Anwalt gehörte. Der Anwalt begann 1996 mit dem Abverkauf der nackten Grundstücke. Er selbst erzielte den normalen Kaufpreis für den Grund und Boden (was durch die Aufwertung zu keinem Gewinn führte), die Kosten der Aufschließung und Baureifmachung mussten der GmbH ersetzt werden. Durch eine Betriebsprüfung wurde die Tätigkeit des Anwalts als Gewerbebetrieb behandelt, weil der Anwalt gemeinsam mit seiner GmbH die Aufschließung und Parzellierung vorgenommen hat. Strittig war der Einlagewert der Grundstücke im Jahr 1995. Bei der Bewertung hat die Behörde ein Vergleichsgrundstück herangezogen, welches in einem sumpfigen Gebiet lag und damit über eine für den Bau von Häusern wesentlich schlechtere Bodenqualität verfügte; dies hätte durch einen entsprechenden Preisaufschlag berücksichtigt werden müssen. Da die Behörde die Bewertung falsch vorgenommen hatte, wurde der Bescheid aufgehoben ( 2009/15/0033).

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