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Berufungsbegründung gegen Wiederaufnahmebescheid (§ 250 Abs. 1 BAO)
Die Angabe gemäß § 250 Abs. 1 lit. d BAO soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Berufungswerber die Berufung für gerechtfertigt bzw. für erfolgversprechend hält (; , 2002/13/0005, 0006; , 2007/15/0247). Während also das Erfordernis der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO), die Behörde in die Lage versetzen soll, zu erkennen, was der Berufungswerber begehrt, soll das Erfordernis der Begründung die Behörde in die Lage versetzen, zu erkennen, warum er dies begehrt (-I/12) ( RV/0717-W/12).