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Werbungskosten bei Versicherungsvertreter in Pension (§ 16 EStG)
Ein pensionierter Versicherungsvertreter machte Werbungskosten für die Betreuung des ehemaligen Kundenstocks geltend. Dies wurde unter Hinweis auf seine Pensionsbezüge aberkannt. Ein pensionierter Versicherungsvertreter erhält neben der eigentlichen Pension Folgeprovisionen für seinen Kundenstock. Wenn er Aufwendungen tätigt, um seine ehemaligen Kunden zur Aufrechterhaltung ihrer Versicherung zu bewegen (nur dann erhält er Folgeprovisionen), können diese „freiwilligen“ Betreuungsleistungen Werbungskosten darstellen ( 2009/15/0163).