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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen (§ 34 Abs. 7 EStG)
Im Zusammenhang mit einer Haushaltshilfe liegt eine außergewöhnliche Belastung nur dann vor, wenn sich Steuerpflichtige der Beschäftigung einer Haushaltshilfe tatsächlich nicht entziehen können (), insbesondere weil sie wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit einer ständigen Betreuung bedürfen () ().