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SWK 11, 10. April 2013, Seite 600

Energieabgabenvergütung

Nach § 2 Abs. 2 Z. 1 EnAbgVergG ist über Antrag des Vergütungsberechtigten je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Betrag zu vergüten, der den in § 1 EnAbgVergG genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an den in § 1 Abs. 3 leg. cit. genannten Energieträgern und die in § 1 EnAbgVergG genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbeitrag in einer Summe auszuweisen. Aus dieser Bestimmung folgt mit hinreichender Deutlichkeit, dass Gegenstand der Entscheidung über die Energieabgabenvergütung der diesbezügliche (ein Kalender- oder Wirtschaftsjahr umfassende) Antrag des Vergütungsberechtigten ist. Über diesen hat die Behörde mit Bescheid abzusprechen; der Antrag und die sich daraus ergebende Vergütungssumme sind sohin „Sache“ des Verfahrens vor der Abgabenbehörde erster Instanz. – (§ 2 Abs. 2 Z 1 EnAbgVergG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2012/17/0304, 0305)

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