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Arbeitszimmer
Für die Bestimmungen des Mittelpunktes einer Tätigkeit ist ihr materieller Schwerpunkt maßgebend; in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquellen benützt wird. – (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988), (Abweisung)
( 2008/15/0236)