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SWK 11, 10. April 2013, Seite 565

Antritt einer überschuldeten Erbschaft (§ 34 EStG)

Der Antritt einer Erbschaft erfolgt in der Regel freiwillig, und daher fehlt es dabei an einer für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung notwendigen Zwangsläufigkeit. Wenn der Berufungswerber bereits vor dem Tod seiner Ehefrau für die zur Finanzierung des Wohnsitzes und der Ordination aufgewendete Kredithälfte seiner Ehefrau eine Bürgschaft einging, bestand die Zahlungs- bzw. Haftungsverpflichtung für S. 566 diese Kredithälfte unabhängig vom später angetretenen Erbe des überschuldeten Nachlasses (wobei die Überschuldung daraus erfolgte, dass die Kredithälfte der Ehefrau mit dem Nominalwert als Passivum, die mit dem Kredit finanzierte Liegenschaftshälfte als Aktivum hingegen nicht mit dem gemeinen Wert, sondern nur dem niedrigeren dreifachen steuerlichen Einheitswert angesetzt wurde); daher war der Erbschaftsantritt nicht zwangsläufig, um sich die Wohnung und die Ordination zu erhalten ( RV/3440-W/12).

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