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Keine doppelte Haushaltsführung bei Familienwohnsitz am Arbeitsort (§ 16 EStG)
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung infolge Begründung eines weiteren Familienwohnsitzes am Beschäftigungsort wurden nicht anerkannt: Bewohnt der überwiegende Teil der Familienmitglieder während der Arbeits- bzw. Studienzeit eine gemeinsame Wohnung am Beschäftigungsort, vermag die – trotz Fehlens objektiv hinreichend gewichtiger Gründe – fortgesetzte tägliche Rückkehr an den unüblich weit entfernten bisherigen Familienwohnsitz durch die Gattin des Berufungswerbers die Begründung eines weiteren Familienwohnsitzes am Beschäftigungsort nicht zu verhindern ( RV/0863-G/09).