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SWK 11, 10. April 2013, Seite 577

Zumutbare Verlegung des Familienwohnsitzes

In dem gegen den die Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht anerkennenden Einkommensteuerbescheid 2011 gerichteten Rechtsmittel führt der Berufungswerber ins Treffen, dass ihm eine Verlegung des in Ungarn gelegenen Familienwohnsitzes ob der Erkrankung bzw. Pflegebedürftigkeit seiner Tochter nicht zumutbar sei.

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten von der Wohnung am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes unzumutbar ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. etwa ).

In Anbetracht dessen, dass der bereits seit dem Jahr 1994 im Bundesgebiet nichtselbständig beschäftigte Berufungswerber seinen in U gelegenen Familienwohnsitz beibehalten hat, wiewohl dessen Lebensgefährtin am Ort des Familienwohnsitzes selbst keiner Beschäftigung nachgeht, ist daraus zu folgern, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes auf privat veranlassten Motiven beruht, weswegen von einer Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort d...

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