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Umsatzsteuerpflicht bei Schönheitsoperationen
Welche Behandlungen und Operationen unterliegen ab welchem Zeitpunkt der Umsatzsteuerpflicht?
Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2012 wurde der in § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 normierte Steuerbefreiungstatbestand dahingehend abgeändert, dass nicht mehr wie bisher „Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt“, sondern nur mehr „Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt“ durchgeführt werden, der Steuerbefreiung unterliegen. Damit erfolgte laut den Gesetzesmaterialien eine Anpassung der Formulierung des Befreiungstatbestands an die unionsrechtlichen Vorgaben. Dieser Beitrag behandelt die Frage, inwieweit ästhetische Behandlungen und Operationen vor und nach dieser Novellierung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
1. Unionsrechtliche Vorgaben
In der 6. MwSt-RL wurde in Abschnitt X Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c normiert, dass Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden, von den Mitgliedstaaten von der Umsatzsteuer befreit werden.
Fraglich ist, was unter dem Tatbestandsmerkmal „Heilbehandlung“ zu verstehen ist.
Im Verfahren vor dem EuGH zur Rs. C-384/98, D., wurde von der österreichischen Regierung die Ansicht vertreten, die dort...