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Tourismusgesetz Tirol
Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben nach § 45 Abs. 1 Tir. TourismusG 2006 für jedes Kalenderjahr an den Tiroler Tourismusförderungsfonds einen Pflichtbeitrag zu entrichten. Dabei genügt das Vorhandensein einer Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, um die Pflichtmitgliedschaft zu diesem Tourismusverband begründen zu können. – (§ 45 Tir. TourismusG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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