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GlücksspielG: Beschlagnahme
Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom , 2005/17/0223, ausgeführt hat, genügt für die Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach § 53 GSpG zwar das Vorliegen eines Verdachtes, doch muss dieser Verdacht auch ausreichend substantiiert sein. Wenngleich im Zeitpunkt der Beschlagnahme das Vorliegen eines Glücksspiels noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheides jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde nicht möglich ist. Hierzu sei die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich. – (§ 53 GSpG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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