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GlücksspielG: Beschlagnahme
Eine Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG durch die Verwaltungsbehörden ist auch dann zulässig, wenn wegen der inkriminierten Handlung neben dem Verwaltungsstrafverfahren gleichzeitig ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird bzw. zu führen ist. – (§ 53 GSpG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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