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Umschulungskosten zum Verkehrspiloten
(A. B.) – Der VwGH teilt die Auffassung, dass es sich bei den Aufwendungen zum Erwerb des Privatpilotenscheins nach der Lebenserfahrung nicht um solche i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, sondern der allgemeinen Lebensführung handelt. Auch die Auffassung, dass Aufwendungen für den Privatpilotenschein zu vorweggenommenen Werbungskosten führen können, wenn die Ausbildung zum Privatpiloten Teil einer durchgehenden Schulung zum Verkehrspiloten ist, stößt auf keine Bedenken, wenn der Besitz des Privatpilotenscheins nach der ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958, Voraussetzung für den Erwerb des Berufspilotenscheins war. Jedenfalls dann, wenn die Ausbildung zum Berufspiloten unmittelbar an jene zum Privatpiloten anschließt und die Umstände des Einzelfalls den Schluss zulassen, dass die durchgehende Ausbildung mit dem Ziel erfolgt, diesen Beruf auch tatsächlich auszuüben, kann es nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob die Umschulung zum Berufspiloten im Rahmen einer „integrierten Ausbildung“ oder im Rahmen einer „modular strukturierten Schulung“ erfolgt ( 2009/15/0105).