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Ausbildungskosten für die Ehegattin (§ 16 EStG)
Werbungskosten müssen mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen, um steuerlich abzugsfähig zu sein. Werbungskosten für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen sind an die vom Steuerpflichtigen ausgeübte oder eine damit verwandte Tätigkeit gebunden. Betreffen die geltend gemachten Aufwendungen nicht seine berufliche Tätigkeit, sondern vielmehr die Ausbildung seiner (noch nicht berufstätigen) Ehefrau, so kommen sie als Werbungskosten nicht in Betracht, sondern sind vielmehr dem Ehegattenunterhalt zuzuordnen.
( RV/0214-K/11)