Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umschulung bei Pensionisten (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG)
Auch bei Bezug von Pensionseinkünften können grundsätzlich sog. Umschulungsaufwendungen anfallen. Gelingt der Nachweis, dass damit tatsächlich eine neue Einkunftsquelle erschlossen wird, sind diese als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Ungewissheit besteht die Möglichkeit, die Abgabenfestsetzung vorläufig durchzuführen.
( RV/0075-L/11; siehe dazu Fischerlehner, UFSjournal 2012, 157)