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SWK 12, 20. April 2012, Seite 604

Umschulung bei Pensionisten (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG)

Auch bei Bezug von Pensionseinkünften können grundsätzlich sog. Umschulungsaufwendungen anfallen. Gelingt der Nachweis, dass damit tatsächlich eine neue Einkunftsquelle erschlossen wird, sind diese als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Ungewissheit besteht die Möglichkeit, die Abgabenfestsetzung vorläufig durchzuführen.

( RV/0075-L/11; siehe dazu Fischerlehner, UFSjournal 2012, 157)

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