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SWK 12, 20. April 2012, Seite 604

Berufsreifeprüfung für Krankenpfleger (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG)

Die Aufwendungen eines Krankenpflegers für die Berufsreifeprüfung sind nicht als Aus- und Fortbildungsmaßnahmen abzugsfähig, wenn ein konkret verwertbarer Nutzen für den Beruf nicht objektiv feststellbar ist. Die Berufsreifeprüfung ist auch nicht als Umschulungsmaßnahme zu beurteilen, wenn der Steuerpflichtige zum geplanten Berufswechsel keinerlei Angaben tätigt und auch sonst keine Umstände erkennbar sind, die auf eine konkrete Absicht zur Schaffung einer neuen Einkunftsquelle hinweisen.

( RV/3505-W/10)

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