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SWK 12, 20. April 2012, Seite 639

Schutz der Verschwiegenheitsrechte bleibt eingeschränkt gewahrt

Wesentliche Änderungen im parlamentarischen Prozess

Artur Schuschnigg

Während der Ministerialentwurf noch relativ harmlos aussah, ist die Regierungsvorlage zur Änderung des § 112 StPO, der das Widerspruchsrecht bei der Sicherstellung von Aufzeichnungen und Datenträgern regelt, medial außergewöhnlich breit auf Ablehnung gestoßen. Die angedachte Reform wurde auch als „rechtsstaatlich bedenklich“ eingestuft. Wesentliche Änderungen im parlamentarischen Prozess haben zu einer tragbaren Lösung geführt, die den Schutz von Verschwiegenheitsrechten weitgehend wahrt.

1. Ministerialentwurf

Im Jänner 2012 hat das BMJ einen entsprechenden Gesetzesentwurf zur Begutachtung verschickt. § 112 StPO hätte lediglich dahingehend eine Änderung erfahren, dass die Wendung „eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit“ durch „ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit“ ersetzt worden wäre. Die Begründung, die Änderung diene einer Klarstellung unter Verweis auf eine Entscheidung des OGH, war nachvollziehbar. Auf der Homepage des Parlaments sind zu dem Entwurf insgesamt 29 Stellungnahmen veröffentlicht, von denen sich allerdings nur drei mit der Änderung des § 112 StPO befassen.

2. Regierungsvorlage

Relativ unbemerkt wurde im Ministerrat vom der Entwurf als Regierungsvorlage beschlossen...

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