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SWK 12, 20. April 2012, Seite 603

Trinkgelder als fixer Lohnbestandteil (§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG)

Eine verschiedene Kartenspiele betreibende GmbH hat ihre Angestellten mit einem geringen Fixum und einem im Dienstvertrag garantierten Trinkgeld angestellt. Dem Trinkgeld liegt (entsprechend der Überprüfung der Bestimmung durch den VfGH im Erkenntnis vom , G 19/08) ein freiwilliges Verhalten der Kunden zugrunde; weiters ist die Höhe typischerweise vom persönlichen Einsatz des Dienstnehmers gegenüber dem Kunden abhängig. Die Zuwendung eines Trinkgeldes erfolge zwar im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis, aber letztlich „außerhalb“ desselben. Garantierte Trinkgelder erfüllen damit nicht die Kriterien für die Steuerbefreiung und sind als normaler Lohn zu besteuern.

( 2009/15/0173; siehe dazu Blasl/Zimprich, SWK-Heft 11/2012, 560)

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