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SWK 12, 20. April 2012, Seite 609

VwGH wendet Mindestbehaltedauer von 50 % bei Investitionszuwachsprämie an!

Das Höchstgericht bleibt bei einer Mindestbehaltedauer, ohne diese klar zu quantifizieren

Erich Schwaiger

Der VwGH verneinte zwar vordergründig eine explizite Mindestbehaltedauer, bekräftigte aber seine Beurteilung aus dem Jahr 2006, dass begünstigte Wirtschaftsgüter über einen „längeren Zeitraum“ dem investierenden Betrieb als Anlagevermögen dienen müssen, weil nur in einem solchen Fall von Absetzung „im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)“ die Rede sein könne. Nun sprach er zusätzlich aus, ein Ausmaß der Absetzung für Abnutzung von 50 % der Anschaffungskosten könne als Indiz für die Bejahung eines solchen längeren Zeitraums gewertet werden. Diesem Vergleich ist die AfA (Ganz- und Halbjahres-AfA) zugrunde zu legen und nicht die Anzahl der Monate ( 2009/15/0082).

Wie schon mehrfach literarisch dargestellt, lag bislang im Dunkeln, ob Wirtschaftsgüter, für die eine Investitionszuwachsprämie (IZP) in Anspruch genommen wurde, sodann für eine gewisse Mindestzeit im investierenden Betrieb als Anlagevermögen genutzt werden mussten und, falls ja, wie lange diese Mindestbehaltedauer ist. Mit dem oben zitierten Erkenntnis wurde es nun – wie die Erste Allgemeine Verunsicherung es ausdrücken würde – heller, doch nicht ganz.

1. Sachverhalt und Erstbescheid

Im beim VwGH anh...

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