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Begriff der Freiheitsbeschränkung, Pflegebett mit Seitenteilen, Gurtfixierung im Rollstuhl, „Sandkissen“, Möglichkeit zur willkürlichen Bewegungssteuerung
iFamZ 2017/21
Eine Freiheitsentziehung kann gegenüber jedermann erfolgen, der – sei es durch die Hilfe Dritter – die Möglichkeit körperlicher Bewegung und Ortsveränderung hat (7 Ob 33/14z mwN).
Wenn eine Person überhaupt keine Möglichkeit zur willkürlichen Bewegungssteuerung hat, ihr also die Fortbewegungsfähigkeit völlig fehlt und sie auch keinen Fortbewegungswillen bilden kann, so kann an ihr begrifflich auch keine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG vorgenommen werden.
Eine Bewohnerin, der es zwar an eigenständiger Fortbewegungsfähigkeit fehlt, die aber zu erkennen geben kann, dass sie nicht ins Pflegebett gebracht werden möchte, besitzt die Möglichkeit zur willkürlichen Bewegungssteuerung, da ihr die Fassung eines Fortbewegungswillens nicht gänzlich unmöglich ist.
Ein Sitzgurt im Rollstuhl stellt dann keine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG dar, wenn die Bewohnerin sich ohne Rollstuhl überhaupt nicht fortbewegen kann, das Anbringen des Gurts nur dazu dient, einen drohenden Sturz zu verhindern und den Bewegungs- und Handlungsspielraum zu vergrößern (insb Ermöglichen der Teilnahme am sozialen Leben) und zudem kein Anhaltspunkt für das Vernachlässigen eines Lagerungswechsels besteht.
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