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Ehegattenunterhalt nach Haushaltstrennung
iFamZ 2017/26
Bei langjähriger Trennung der Ehegatten mit unabhängiger Lebensführung ist von einem einvernehmlichen Abgehen der ursprünglich geführten „Hausfrauenehe“ auszugehen.
Die seit zehn Jahren vom Beklagten getrennt lebende Klägerin beantragte mittels eV einen einstweiligen Unterhalt. Während aufrechter Haushaltsgemeinsacht hat diese zwar den Haushalt geführt, doch ist sie seit der Trennung durchgehend erwerbstätig gewesen und erzielt ein höheres Einkommen als der Beklagte.
Gem § 94 Abs 2 ABGB leistet der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag zum gemeinsamen Lebenshaltungsaufwand. Er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre.
Die Bestimmungen des § 94 Abs 2 Satz 1 und 2 ABGB haben das Ziel, dem haushaltsführenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer e...