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iFamZ 1, Februar 2017, Seite 35

Akteneinsicht des Erben in den Sachwalterschaftsakt

iFamZ 2017/19

§ 141 AußStrG

Dem Erben der betroffenen Person steht Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt nur in Bezug auf jene Teile zu, die vermögensrechtliche Belange betreffen. Nur ausnahmsweise kann bei entsprechender Konkretisierung des Antrags Akteneinsicht in personenbezogene Bestandteile des Sachwalterschaftsakts gewährt werden, um nach dem Tod der betroffenen Person die Durchsetzung ihres letzten Willens zu fördern.

Der Antragsteller ist der Sohn der im Jahr 2015 verstorbenen Betroffenen und aufgrund eines Testaments Alleinerbe. Er gab im Verlassenschaftsverfahren eine bedingte Erbantrittserklärung ab.

S. 36 In dieser Eigenschaft als Erbe beantragte er am ohne nähere Konkretisierung die Gewährung von Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt.

Das Erstgericht gewährte ihm Akteneinsicht im Hinblick auf Einkommens- und Vermögensangelegenheiten. Das Rekursgericht gab seinem auf uneingeschränkte Akteneinsicht gerichteten Rekurs nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers zeigt keine Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.

1. Wie sich aus dem Revisionsrekurs ergibt, ist Ziel des Begehrens auf Gewährung uneingeschränkter Akt...

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