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Erbringung des Vermögensopfers bei Schenkung einer Liegenschaft gegen Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts
iFamZ 2017/28
§ 785 Abs 3 Satz 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft dann nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält. Erfolgt aber die Schenkung ohne Widerrufsvorbehalt und ließ sich der Geschenkgeber nur ein Wohnungsgebrauchsrecht einräumen, hat er bereits mit dem Vertragsabschluss ein relevantes Vermögensopfer erbracht.
Die Streitteile sind Kinder des R. und der E. F. Sie haben sechs weitere Geschwister. Der Vater starb am , die Mutter am . Im Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod der Mutter entschlug sich der Beklagte seines Erbrechts. Mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom wurde der Nachlass nach der Mutter der Klägerin und ihren sechs weiteren Geschwistern aufgrund des Gesetzes zu je einem Siebtel eingeantwortet. Die Klägerin erhielt einen Betrag von 1.042,49 Euro.
Nach dem Tod des Vaters hatte die Mutter dem Beklagten mit Notariatsakt vom eine Eigentumswohnung und einen dazu gehörigen Pkw-Abstellplatz übergeben. In einem Vertragspunkt wurden die Rechtsverhältnisse an der Eigentumswohnung dahin dargestellt, dass die Mutter a...