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Aussageverweigerungsrecht im Strafprozess: Aufhebung der gleichheitswidrigen Regelung
iFamZ 2017/3
Art 7 B-VG; Art 2 StGG; § 156 Abs 1 Z 1 StPO
, G 664/2015
Die Regelung des § 156 Abs 1 Z 1 StPO (Aussageverweigerungsrecht des Ehegatten und eingetragenen Partners im Strafprozess auch nach Ende der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft, nicht aber des Lebensgefährten nach Ende der Lebensgemeinschaft) ist gleichheitswidrig und wird aufgehoben.
Mit Urteil des BG Scheibbs wurde der Antragsteller schuldig erkannt, im September 2014 sowie im Mai 2015 seiner damaligen Lebensgefährtin vorsätzlich Schläge gegen Gesicht, Kopf und Körper mit Verletzungsfolgen versetzt und dadurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen zu haben. Das Gericht stützte sein Urteil ua auf die Zeugenaussage der – ehemaligen – Lebensgefährtin in der Hauptverhandlung, der kein Aussagebefreiungsrecht zuerkannt wurde.
Der Antragsteller erblickt im Umstand, dass Personen, die in einer Lebensgemeinschaft gelebt haben, nach deren Auflösung nicht mehr von der Aussagebefreiungsmöglichkeit des § 156 Abs 1 StPO in einem Verfahren gegen den früheren Lebensgefährten oder die frühere Lebensgefährtin Gebrauch machen können, während ehemaligen Ehegatten bzw eingetragenen Partnern diese Rechtswohltat auch nach Auflösung der Ehe bzw der eingetragenen Partnerschaft weiterhi...