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iFamZ 1, Februar 2017, Seite 39

Überprüfung von Kostennoten und Kostenersatzansprüchen im Allgemeinen und im Eheverfahren im Besonderen

Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für den Kostenersatz

Theresia Leitinger

Prozesskosten steigen, der Zugang zum Recht wird immer schwieriger. Trennungen und Scheidungen stellen oft besondere soziale Härtefälle dar; wer sich Rechtsbeistand holt, ist jedenfalls gut beraten: „Wer in den Krieg zieht, sollte nicht an den Waffen sparen“, lautet ein Sprichwort. Doch neben den offensichtlich noch zu klärenden Fragen wie Obsorge und Unterhaltsansprüche bleibt ein Nebenschauplatz oft unbeachtet: der Kostenersatzanspruch. Vertretungskosten können sich vor allem in höchstpersönlichen Verfahren, wie Scheidungsverfahren, schnell akkumulieren und eine beträchtliche Summe erreichen. Wem Kostenersatz zusteht, wie die Kostennote überprüft wird, ob Einwendungen gegen die Kostennote zu honorieren sind und ob Sonderregeln für Kostenersatz im Eheverfahren bestehen, wird in diesem Beitrag diskutiert.

I. Kostenersatz im streitigen Verfahren

Die ZPO enthält keine Legaldefinition des Begriffs Prozesskosten. § 41 Abs 1 ZPO normiert lediglich, dass alle durch die Prozessführung verursachten und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen sind. Ein Kostenersatz besteht demzufolge nur für Kosten, die zur Führung des Verfahrens auch notwendig und zweck...

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