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iFamZ 1, Februar 2017, Seite 33

Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld

iFamZ 2017/16

§§ 2 Abs 6, 31 Abs 2 KBGG

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld setzt eine Meldung von Mutter und Kind an der gleichen Adresse voraus.

Nach der Geburt ihres Sohnes am beantragte B. einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, das von der beklagten Versicherungsanstalt mit formlosem Schreiben vom für den Zeitraum von bis gewährt und mit 66 Euro täglich bemessen wurde. Sie lebte nach der Geburt mit ihrem Sohn, ihrer Tochter und ihrem Ehemann in H. Alle Familienmitglieder waren mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet. Mitte Juni 2014 zog B. mit ihren Kindern und ihrem Ehemann in eine Eigentumswohnung in S. Seit leben sie, ihr Ehemann und ihre Kinder in dieser Wohnung im gemeinsamen Haushalt. Mit meldeten die Klägerin und ihr Ehemann den Hauptwohnsitz von G. auf S. um. Die Tochter war schon zuvor auf diese Anschrift umgemeldet worden. Aufgrund näher festgestellter Umstände vergaß B., auch ihren Sohn mit Hauptwohnsitz in S. anzumelden; sie holte dies erst am nach.

Die beklagte Versicherungsanstalt lehnte die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von bis ab und verpflichtete B. zum Ersatz des in diesem Zeitraum bezogenen Kinderbetreuungsgeldes (10.296 Eu...

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