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Abfertigung neu
iFamZ 2017/5
Keine Anspannung auf Auszahlung der „Abfertigung neu“ bei fehlender Wahlmöglichkeit.
1. (…) Der Anspruch auf eine Verfügung über die Abfertigung besteht gem § 14 Abs 2 BMSVG aber nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis weder durch Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten noch durch verschuldete Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet wird und die zusätzliche Voraussetzung erfüllt ist, dass zumindest 36 Beitragsmonate in einer oder mehreren Betriebsvorsorgekassen vorliegen.
2. Es entspricht der stRsp des OGH, dass eine Anspannung eines Unterhaltsschuldners auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen nur dann erfolgen darf, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er kein Erwerbseinkommen hat oder ihm die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann (vgl RIS-Justiz RS0047495).
3. Sind im vorliegenden Fall keine Hinweise vorhanden, aus denen sich die Voraussetzungen für die Wahlmöglichkeit zwischen dem Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag und der Nutzung des veranlagten Abfertigungsvermögens als Altersversorgung ableiten ließe, ist die Unterlassung eines Antrags auf Auszahlun...