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Rückstellungsverfahren leidet nicht unter Verfahrensmängeln, wenn kein Sachverständigengutachten eingeholt wurde
iFamZ 2017/33
Art 19 HKÜ
1. Dass auch eine vorläufige Obsorgeentscheidung, die einem Elternteil die gemeinsame Obsorge entzieht, ausreicht, um das iSd S. 61 HKÜ widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten der gemeinsamen Kinder durch den vorläufig allein obsorgeberechtigten Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in einen anderen Staat auszuschließen, entspricht der oberstgerichtlichen Rsp (7 Ob 35/97s RIS-Justiz RS0106625; 6 Ob 27/11f RIS-Justiz RS0126584).
2. Das erklärte Ziel des HKÜ besteht nach Art 1 lit a HKÜ darin, die sofortige Rückgabe des widerrechtlich verbrachten Kindes in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen. Dies bedeutet nicht etwa eine „Rückgabe“ der Kinder an den anderen Elternteil, welche Entscheidung allein dem Pflegschaftsgericht im Obsorgeverfahren zukommt. Ziel des Übk ist es, sicherzustellen, dass das Kind in den Staat seines (bisherigen) gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehrt und dem durch die Entziehung verkürzten Elternteil das grundsätzliche Recht zum persönlichen Verkehr mit dem Kind bzw die Ausübung seines Sorgerechts gewährleistet wird (RIS-Justiz RS0109515 [T11]).
3. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in ...