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iFamZ 1, Februar 2017, Seite 60

Koordinationserfordernisse zur Vermeidung paralleler Kontaktverfahren (hier: in Österreich und Belgien)

iFamZ 2017/32

Art 19 VO Brüssel IIa

1. Nach Art 8 Abs 1 EuEheKindVO sind für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Gericht bleibt auch dann zuständig, wenn das Kind während des Verfahrens seinen Aufenthalt verlegt (perpetuatio fori) (Pesendorfer in Fasching/Konecny, ZPO2 V/2, Art 8 EuEheKindVO Rz 4, 20).

1.2 Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist (Art 19 Abs 2 EuEheKindVO). Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zu Gunsten dieses Gerichts für unzuständig. In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei dem später angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen (Art 19 Abs 3 EuEheKindVO).

Art 19 EuEheKindVO dient der Verhinderung von Parallelverfah...

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