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Medikamentöse Freiheitsbeschränkung durch Anordnung einer Bedarfsmedikation
iFamZ 2017/20
Solange die Bedarfsmedikation nicht angewendet wird und der Bewohnerin durch die Anordnung nicht der Eindruck vermittelt wird, sie müsse ihre Bewegungsfreiheit von sich aus einschränken, um der angeordneten Medikation zu entgehen, liegt keine Unterbindung einer Ortsveränderung vor, sodass keine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG besteht.
Die bloße ärztliche Anordnung eines eine Freiheitsbeschränkung herbeiführenden Medikaments (vgl § 5 Abs 1 HeimAufG) unter bestimmten Voraussetzungen ohne dessen tatsächliche Verabreichung (Bedarfsmedikation) ist für sich allein noch keine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG. (…) Sofern aber mit der Anordnung eines Medikaments beim Bewohner ein bestimmtes freiheitsbeschränkendes Verhalten veranlasst wird oder dieser den Eindruck gewinnen muss, keine andere Möglichkeit zu haben, als ein bestimmtes gewünschtes Verhalten zu setzen, andernfalls das Medikament verabreicht wird, liegt eine Androhung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG und damit eine Freiheitsbeschränkung vor.
Das Erstgericht sprach (unbekämpft und damit rechtskräftig) aus, dass die Bewohnerin durch die Anordnung und erfolgte Verabreichung derselben sedierenden Bedarfsmedikation in der Vergangenheit (Augu...