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Unterhaltsopposition: Keine internationale Zuständigkeit des Exekutionsgerichts
iFamZ 2017/34
Art 3 EuUVO; § 35 EO; Art 24 VO Brüssel Ia
1. Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, stellt bereits die Entscheidung 3 Ob 12/10a klar, dass im Fall einer Unterhaltsexekution durch einen im Ausland ansässigen Unterhaltsberechtigten die internationale Zwangszuständigkeit des Art 22 Nr 5 EuGVVO (jetzt inhaltsgleich: Art 24 Nr 5 EuGVVO 2012) für eine Oppositionsklage, mit der der Unterhaltspflichtige (Verpflichtete) geänderte Verhältnisse behauptet, nicht anwendbar ist, weshalb in einem solchen Fall die internationale Zuständigkeit nach Art 3 [hier: lit b] EuUVO (vormals Art 5 Nr 2 EuGVVO) zu bestimmen ist (RIS-Justiz RS0125812).
2. Die tragende Begründung der genannten Entscheidung ist, dass der Klägergerichtsstand des Art 5 Nr 2 EuGVVO (jetzt Art 3 lit b EuUVO) aus der Erwägung geschaffen wurde, dass der Unterhaltsberechtigte nicht genötigt sein soll, seinen Anspruch vor dem Gericht geltend zu machen, das für den Beklagten zuständig ist. Diese Zielsetzung würde konterkariert, wenn man dem Unterhaltsschuldner zubilligen wollte, in jenem Staat, in dem er seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, mittels Oppositionsklage geänderte und damit anspruchshindernde Umstän...