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iFamZ 1, Februar 2017, Seite 33

Sparbrief auf den Namen des Kindes

iFamZ 2017/14

§§ 214, 215 ABGB

Der Umstand, dass ein Sparbrief auf den Namen der damals noch minderjährigen Beklagten lautete, zwingt nicht zur Annahme dass es sich dabei um deren Vermögen handelt. Es kann durchaus auch sein, dass der namens der Beklagten abgeschlossene Vertrag lediglich der eigenen Vermögensbildung des Großvaters unter Inanspruchnahme der hiefür vorgesehenen Begünstigung dienen und das angesparte Guthaben nicht zum Vermögen der Minderjährigen gehören sollte.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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