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Sparbrief auf den Namen des Kindes
iFamZ 2017/14
Der Umstand, dass ein Sparbrief auf den Namen der damals noch minderjährigen Beklagten lautete, zwingt nicht zur Annahme dass es sich dabei um deren Vermögen handelt. Es kann durchaus auch sein, dass der namens der Beklagten abgeschlossene Vertrag lediglich der eigenen Vermögensbildung des Großvaters unter Inanspruchnahme der hiefür vorgesehenen Begünstigung dienen und das angesparte Guthaben nicht zum Vermögen der Minderjährigen gehören sollte.