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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M. – 2016 im Zeichen der Erbrechtsreform
Das Pflegevermächtnis
Ausgewählte Praxisfragen zur Erbrechtsreform (V)
„Die Erbrechtspraxis des Dr. M.“ steht im Jahr 2016 ganz im Zeichen der Erbrechtsreform: Jede Ausgabe greift ausgewählte (neue) Rechtsfragen auf, weist auf potenzielle Fallstricke hin und gibt Tipps für die Gestaltung in der Praxis. Der fünfte Teil widmet sich dem Pflegevermächtnis.
Ein erster Überblick
Eine der wesentlichen Neuerungen des ErbRÄG 2015 ist die Einführung des sog „Pflegevermächtnisses“. Dem Pflegevermächtnis wurde im Zuge der medialen Berichterstattung breiter Raum gewidmet; dies liegt daran, dass es sich – mit Ausnahme der bisherigen Möglichkeit zur Abgeltung der Pflegeleistungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen; dazu sogleich – um ein neues Rechtsinstitut handelt, das an der Schnittstelle zwischen Erbrecht, Familienrecht und Personenrecht liegt. Gerade im Zuge des laufenden Diskurses zum Sachwalterrecht zeigt sich, dass die Pflege und die Betreuung älterer Menschen zunehmend einen sensiblen Bereich bilden, mit dem sich viele Menschen befassen.
Die Einführung eines Pflegevermächtnisses wurde von Teilen der Lehre gefordert, aus der Lehre waren die Stellungnahmen zum Ministerialentwurf auch tendenziell positiv; anders seitens der Institutionen, deren Mitglieder mit der praktischen Abwicklung befasst sind. Diese sahen den Bedarf zur Einführung eines Pflegevermächtnisses als überschaubar an. Aus dem Blickwinkel des Erbrechtspraktikers ist Skepsis auch durchaus berechtigt, und zwar aus folgenden faktischen Gründen: Wer tatsächlich Pflegeleistungen erbringt, klärt mit dem Pflegenden zuerst, ob für die Pflege ein Entgelt angedacht ist. Gegebenenfalls erfolgt eine (laufende) Zahlung an den Pflegenden. Kommt der Gepflegte seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, wird der Pflegende zum einen seine Leistungen einstellen und zum anderen das vereinbarte Entgelt für die erbrachten Leistungen geltend machen, nötigenfalls vor Gericht. Eine solche Beurteilung nicht nur auf einen Zeitpunkt nach dem Todestag zu verschieben, sondern gar aufgrund des Todes einen eigenen Anspruch entstehen zu lassen – das widerspricht dem schuldrechtlichen Grundgedanken der entgeltlichen Erbringung einer Leistung. Dem nicht genug, ist die Beweisführung wesentlich erschwert, weil der Verstorbene – als wichtigster Zeuge! – naturgemäß nicht mehr befragt werden kann. Zuallerletzt bleibt die Erkenntnis, dass derlei Zahlungen gegebenenfalls auch „steuerschonend“ bereits geleistet wurden und ein unehrenhafter Pflegender ein zweites Mal seine Leistung zu Geld machen könnte; dies wiederum aufgrund der Tatsache, dass nur er und der mittlerweile Verstorbene von dieser Art der Zahlung Bescheid wussten.
Es verbleibt aber die Erkenntnis, dass die Einführung eines Pflegevermächtnisses politisch gewollt war, weil vordergründig – bei oberflächlicher Betrachtung auch durchaus nachvollziehbar – eine Maßnahme gesetzt wurde, die sich in verdienstlicher Weise der Altenpflege annimmt.
Es wurde bereit kurz angedeutet, dass die Abgeltung von Pflegeleistungen doch nicht ganz neu ist, und zwar ist Vergleichbares bereits bisher auf bereicherungsrechtlicher Grundlage bekannt: Wer einen anderen in der dem anderen erkennbaren Erwartung eines bestimmten Erfolgs, der dann aber ausbleibt, gepflegt hat, hat nach einhelliger Rsp einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung in Analogie zu § 1435 ABGB (condictio causa data, causa non secuta). Wie bereits den Mat zum ErbRÄG 2015 zu entnehmen ist, soll die Einführung des Pflegevermächtnisses nichts am aufrechten Bestand eines Bereicherungsanspruchs ändern. Der Pflegende hat somit eine Wahlfreiheit zwischen diesen beiden Ansprüchen. Das Bestehen einer solchen Wahlfreiheit ist insb deshalb sinnvoll, da die Voraussetzungen zur Geltendmachung der jeweiligen Ansprüche unterschiedlich sind; dies gilt etwa für den berechtigten Personenkreis, den Aufwand der Pflege und die Verjährung.
Die Voraussetzungen zur Erlangung des Pflegevermächtnisses
Gesetzliche Grundlage des Pflegevermächtnisses sind §§ 677 f ABGB. Gem § 677 Abs 1 ABGB gebührt einer dem Verstorbenen nahestehenden Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, dafür ein gesetzliches Vermächtnis, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde. Unter nahestehenden Personen versteht § 677 Abs 3 ABGB Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten und deren Kinder sowie den Lebensgefährten des Verstorbenen und dessen Kinder. Der Verweis auf Personen „aus dem Kreis der gesetzlichen Erben“ bringt zum Ausdruck, dass es nicht auf die konkrete Erbberechtigung ankommt. So sind etwa auch Geschwister als nahestehende Personen zu betrachten, wenn sie im konkreten Fall – etwa aufgrund des Erbrechts eines Ehegatten – nicht zu Erben berufen S. 326 sind. „Eine dem Verstorbenen nahestehende Person“ meint nicht abschließend eine Person, sondern der Anspruch kann auch mehreren pflegenden Angehörigen zustehen.
Der Gesetzestext lässt das Ausmaß der Pflege offen; es darf nur nicht in einem bloß geringfügigen Ausmaß gepflegt worden sein. Die Mat werden dazu aber deutlicher, und zwar soll danach das erforderliche Ausmaß erreicht sein, wenn der Pflegende durchschnittlich mehr als 20 Stunden für die Pflege aufgewendet hat. Demnach liege dieser Tätigkeitsumfang zwar deutlich unter den Anforderungen für Pflegegeld Stufe 1, fordere aber wohl dennoch einen nicht unbeträchtlichen persönlichen Einsatz.
Die Frage, ob die Pflegeleistungen persönlich erbracht werden müssen, wird von der überwiegenden Ansicht bejaht. In welcher Höhe das Pflegevermächtnis zusteht, wird uneinheitlich beantwortet; nach derzeitigem Meinungsstand spricht einiges dafür, die bereicherungsrechtlichen Grundsätze des § 1435 ABGB analog heranzuziehen.
Die verfahrensrechtliche Behandlung des Pflegevermächtnisses
Die verfahrensrechtliche Komponente des Pflegevermächtnisses findet sich in § 174a AußStrG. Macht demnach eine Person ein Pflegevermächtnis geltend, so hat der Gerichtskommissär auf die Herstellung des Einvernehmens über die Erfüllung des Vermächtnisses hinzuwirken. Zur Vorbereitung des Einigungsversuchs hat der Gerichtskommissär die nötigen Informationen und Unterlagen für das vom Verstorbenen bezogene Pflegegeld von den zuständigen Trägern einzuholen.
Die Einbettung der Geltendmachung in das Verlassenschaftsverfahren mutet nicht nur systemwidrig an, sie ist es auch. Schließlich handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch zwischen Pflegendem und Erben, der in keinem Zusammenhang mit der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung steht. Entsprechende „Einigungsversuche“ vor dem Gerichtskommissär kennt die bisherige Rechtslage nur bei widerstreitenden Erbantrittserklärungen. Dort ist die Klärung innerhalb der Verlassenschaftsabhandlung (samt vorangehendem Einigungsversuch) konsequent, stellt die Feststellung des Erbrechts doch die Voraussetzung schlechthin zur Beendigung einer Verlassenschaftsabhandlung dar. Ohne Erbe kann kein Einantwortungsbeschluss erlassen werden.
Beim Pflegevermächtnis verweisen die Mat darauf, dass die Geltendmachung im Verlassenschaftsverfahren prozessökonomisch sei. Dem ist durchaus zuzustimmen, denn ein solcher „Einigungsversuch“ verspricht mE für viele Fälle durchaus Erfolg. Dies liegt zum einen an der Tatsache, dass schlichtweg geredet wird. Alleine dadurch kommen schon sprichwörtlich die Leute zusammen. Zum anderen ist die Einbeziehung des Gerichtskommissärs, der mit der Vermittlung gegenläufiger Positionen in Verlassenschaftsverfahren tagtäglich befasst ist, eine durchaus gute Voraussetzung zur Erzielung eines bestmöglichen Ergebnisses.
Führt ein solcher Einigungsversuch schließlich (dennoch) zu keinem Ergebnis, ist der Pflegende auf den Rechtsweg verwiesen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist uneingeschränkt zu begrüßen: Es wird viele Fälle geben, in denen vor dem Gerichtskommissär eine Einigung gefunden wird. Für die anderen Fälle kann jedoch mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens kein sinnvolles Auslangen gefunden werden; überdies zeigt sich spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass es nicht Aufgabe des Verlassenschaftsverfahrens sein kann, derlei wechselseitige schuldrechtliche Ansprüche endgültig zu bereinigen. Eine andere Lösung, etwa eine Einigung als Einantwortungsvoraussetzung anzusehen, hätte unbillige Drucksituationen verursacht.
Schlussendlich wird freilich die Praxis zeigen, welche Erfolgsquote die Einigungsversuche iSd § 174a AußStrG bringen. Letztlich verbleibt noch die Erkenntnis, dass der Protokollierung einer Einigung vor dem Gerichtskommissär die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches zukommt; vgl § 181 AußStrG. Dieses „sanfte Druckmittel“ hat schon bisher in vielen Fällen der Erbteilung oder der Zuteilung des Pflichtteils durch Abschluss entsprechender Übereinkommen gewirkt, ersparen sich die Parteien dadurch schließlich eine spätere prozessuale Geltendmachung. Vielleicht wird auch dieser Umstand einen Teil zu einer häufigeren Erledigung im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens beitragen.