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iFamZ 5, Oktober 2016, Seite 328

Hinderungsgründe für die Einantwortung

iFamZ 2016/198

§ 810 ABGB; § 173 AußStrG

Mögliche Ansprüche der Verlassenschaft, die allenfalls in einem Streitverfahren durchgesetzt werden müssen, stehen der Einantwortung nicht entgegen. Ist die Einantwortung möglich, so ist es idR nicht erforderlich, durch Bestellung eines Verlassenschaftskurators für eine Vertretung des ruhenden Nachlasses zu sorgen. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls dringende Maßnahmen zu setzen sind, mit denen nicht bis zur Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses zugewartet werden kann.

Die Erblasserin ist am (…) gestorben. Zu ihrem Nachlass haben die beiden Kinder aufgrund des Gesetzes Erbantrittserklärungen abgegeben. Vor ihrem Tod hatte die Erblasserin ihrem Sohn vertraglich eine Liegenschaft übergeben, wobei die bücherliche Durchführung erst nach dem Tod erfolgte. Die Tochter ist der Auffassung, dass der Übergabevertrag wegen Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin unwirksam gewesen sei.

Mit den angefochtenen Beschlüssen hat das Erstgericht 1. den Antrag der Tochter, einen Verlassenschaftskurator zur Vertretung des Nachlasses zur gerichtlichen Anfechtung des zwischen der Erblasserin und dem Sohn abgeschlossenen Übergabsve...

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