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iFamZ 5, Oktober 2016, Seite 316

Unterliegt eine Freiheitsbeschränkung durch die Ehegattin im Heim dem HeimAufG?

iFamZ 2016/191

§§ 3, 4, 5 HeimAufG

LGZ Wien , 44 R 248/16w

Die Ansicht, der Überprüfungsantrag nach dem HeimAufG sei abzuweisen, weil die freiheitsbeschränkende Maßnahme nur der Ehegattin und nicht der Sphäre des Einrichtungsträgers zuzurechnen sei, findet im Gesetz keine Deckung.

Der Rekurswerber lebt mit seiner Ehefrau in einem Appartement [eines Alten- und Pflegeheims] in Wien. Er leidet unter einer mittelschweren demenziellen Erkrankung und wurde durch das Blockieren der Appartementtür mittels Keils am Verlassen der Räume in der Nacht gehindert. Diese Maßnahme setzte seine Ehefrau. Die Leiterin der Einrichtung wies die Ehefrau auf die Qualifikation ihres Handelns als Freiheitsbeschränkung hin und untersagte ihr – aus Gründen des Brandschutzes – dies für die Zukunft.

Gerichte stellen ex post die materielle und formelle Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Eingriffs in die persönliche Freiheit fest. Dass darüber hinaus eine Zuordnung einer Freiheitsbeschränkung zum Verantwortungsbereich einer bestimmten Person im Spruch der Entscheidung festzustellen wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Die Anbringung des Holzkeils genügte nicht den in § 4 HeimAufG angeführten materiellen Voraussetzungen, da sie nach den Fe...

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