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Die Verfügung eines Miterben über Großbetragssparbücher
iFamZ 2016/197
Will ein eingeantworteter Erbe über das mittels eines Namenssparbuchs und/oder Großbetragssparbuchs verbriefte Sparguthaben des Verstorbenen verfügen, hat er nicht nur die Gesamtrechtsnachfolge nachzuweisen, sondern auch den Nachweis zu erbringen, dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt Kunde des Kreditinstituts war.
Die Klägerin und der Nebenintervenient sind die beiden Kinder des (…) 2010 im 87. Lebensjahr verstorbenen J. S. (in der Folge: Erblasser). Dieser verfügte über fünf Sparkonten bei der beklagten Partei (…).
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem Erblasser fanden die Sparbücher keine Erwähnung. Sie wurden daher auch im Inventar nicht berücksichtigt. (…)
Am schlossen die Klägerin und der Nebenintervenient ein Erbübereinkommen, in dem sie hinsichtlich der im Inventar angeführten Forderungen, Wertpapiere und Einlagebücher eine „Teilung 1:1“ vereinbarten. (…)
Die klagende Partei begehrte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr gegen Vorlage der Sparbücher zu den Sparkonten Nr 0062 (…), S. 327 Nr 0051 (…), Nr 0152 (…) und Nr 0059 (…) und Nennung des jeweiligen Losungsworts das jeweilige Guthaben samt den bis aufgelaufenen Zinsen abzüglich KESt zuzüglic...