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iFamZ 5, Oktober 2016, Seite 291

Schaden durch Fußball

iFamZ 2016/182

§ 1310 ABGB

Spielen zwei Buben auf einer Spielwiese Fußball und „reißt“ einem der beiden der Ball ab, wodurch in fünf Metern Entfernung eine Frau getroffen und verletzt wird, fehlt es an der objektiven Sorgfaltswidrigkeit.

Die Klägerin wurde am im Rahmen eines Abschlussfestes einer Volksschule auf einer Spielwiese von einem Fußball getroffen, den der zu diesem Zeitpunkt zehnjährige Beklagte – ein Klassenkollege der Tochter der Klägerin – seinem zwölfjährigen Mitspieler ungestoppt retournieren wollte. Dabei „riss“ ihm der Ball ab und traf das Gesicht der Klägerin, die sich etwa fünf Meter entfernt mit ihrem dreijährigen Sohn auf der Wiese im Bereich zwischen Schaukel und Rutsche hin- und herbewegte.

Die Vorinstanzen wiesen das Begehren der Klägerin auf Schmerzengeld, pauschale Unkosten und auf Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden ab.

Das Berufungsgericht vertrat dazu die Auffassung, die Klägerin habe sich in ihrer Berufung ausschließlich auf § 1310 Fall 1 ABGB gestützt. Die Haftung nach diesem Tatbestand setze rechtswidriges Verhalten und subjektives Verschulden des deliktsunfähigen Beklagten voraus. Ein Verschulden könne dem Beklagten n...

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